Artikel 4a VO (EU) 2022/2309

(1) In Anhang Ia sind die vom Rat benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgeführt, die

a)
für Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in Haiti bedrohen, verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie unmittelbar oder mittelbar vorgenommen haben, einschließlich des Folgenden:

i)
die unmittelbare oder mittelbare Vornahme oder Unterstützung von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen oder kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter die Zwangsrekrutierung von Kindern durch diese Gruppen und Netzwerke, Entführungen, Menschenhandel, Migrantenschleusung, Tötungen sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt,
ii)
die Unterstützung des unerlaubten Handels mit und der Umleitung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder der damit zusammenhängenden illegalen Finanzströme,
iii)
das Handeln für eine Person oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer unter den Ziffern i und ii beschriebenen Aktivität benannt wurde, oder das Handeln in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch die unmittelbare oder mittelbare Verwendung von Erträgen aus organisierter Kriminalität, darunter Erträge aus der unerlaubten Gewinnung von Drogen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubtem Verkehr mit diesen Stoffen aus und über Haiti, Menschenhandel und Migrantenschleusung aus Haiti oder Schmuggel von und Handel mit Rüstungsgütern nach oder aus Haiti,
iv)
Verstöße gegen das Waffenembargo, Lieferung, Verkauf oder Weitergabe, sei es unmittelbar oder mittelbar, von Rüstungsgütern oder dazugehörigem Material, technischer Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und Finanzhilfen, an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in Haiti sowie Entgegennahme dieser Güter und Unterstützung im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in Haiti,
v)
die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsverletzungen darstellen, darunter außergerichtliche Tötungen, einschließlich von Frauen und Kindern, sowie die Begehung von Gewalthandlungen, Verschleppungen, Verschwindenlassen oder Entführungen zur Erpressung von Lösegeld in Haiti,
vi)
die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in Haiti, einschließlich Vergewaltigungen und sexueller Sklaverei,
vii)
die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Haiti oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Haiti,
viii)
Angriffe auf Personal und Einrichtungen der Delegationen der EU oder der diplomatischen Vertretungen und der Einsätze der Mitgliedstaaten in Haiti und die Unterstützung derartiger Angriffe,

b)
die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Haiti durch schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder oder unerlaubte Kapitalausfuhr untergraben oder
c)
mit den unter den Buchstaben a und b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.

(2) Anhang Ia enthält die Gründe für die Aufnahme der dort genannten Personen und Organisationen in die Liste.

(3) Anhang Ia enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Organisationen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, und Funktion oder Beruf umfassen. Bei Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

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