Artikel 10 VO (EU) 2022/2343
Biologisch abbaubare FADs, in denen sich Meerestiere nicht verfangen können
(1) Fischereifahrzeuge der Union verwenden für den Bau von FADs Gestaltungen und Materialien, in denen sich Meerestiere nicht verfangen können und mit denen sichergestellt wird, dass die Oberflächenstruktur des FAD nicht oder nur mit nicht gemaschtem Material bedeckt ist. Wird ein Unterwasser-Element verwendet, so darf es nicht aus Netztuch, sondern muss aus nicht gemaschtem Material wie Seilen oder Leinwandplatten hergestellt worden sein.
(2) Fischereifahrzeuge der Union bemühen sich, unter allen Umständen zur Verwendung biologisch abbaubarer Fischsammelgeräte überzugehen; hiervon ausgenommen sind Materialien, die für die Instrumentenbojen verwendet werden.
(3) Die Betreiber bemühen sich, Versuche unter Verwendung biologisch abbaubarer Materialien durchzuführen, um den Übergang zur Verwendung von ausschließlich biologisch abbaubarem Material für den Bau treibender FADs durch ihre Flotten zu erleichtern.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.