Artikel 9 VO (EU) 2022/2343

Fischsammelgeräte

(1) Fischereifahrzeuge der Union zeichnen die Fischereitätigkeiten in Verbindung mit treibenden und verankerten FADs unter Verwendung der spezifischen Datenelemente in Anhang 2 getrennt auf. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die genannten Informationen gemäß Artikel 51.

(2) Tägliche Informationen über alle aktiven FADs werden der Kommission übermittelt, einschließlich der folgenden Informationen: Datum, Identifizierung der Instrumentenboje und das zugehörige Schiff sowie die tägliche Position, wobei die Daten in monatlichen Abständen zusammengestellt und nicht früher als 60, aber nicht später als 90 Tage nach der monatlichen Zusammenstellung der betreffenden Informationen übermittelt werden. Die Kommission leitet diese Informationen an das IOTC-Sekretariat weiter.

(3) Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Bewirtschaftungspläne für die Verwendung treibender Fischsammelgeräte durch ihre Ringwadenfänger. Diese Bewirtschaftungspläne müssen

a)
mindestens den Leitlinien in Anhang II der EBM 19/02 entsprechen;
b)
Initiativen oder Erhebungen umfassen, um den Fang von kleinem Großaugenthun, Gelbflossenthun und Nichtzielarten im Zusammenhang mit FADs zu untersuchen und soweit möglich zu minimieren; und
c)
Leitlinien enthalten, um den Verlust oder die Aufgabe von FADs so weit wie möglich zu verhindern.

(4) Spätestens 75 Tage vor der Jahrestagung der IOTC übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 5 einen Bericht über die Fortschritte der Bewirtschaftungspläne für FADs, einschließlich der Überprüfung der ursprünglich vorgelegten Bewirtschaftungspläne und der Überprüfung der Anwendung der Grundsätze des Anhangs V der EBM 19/02. Die Kommission leitet diese Informationen spätestens 60 Tage vor der Jahrestagung der IOTC an das IOTC-Sekretariat weiter.

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