Artikel 8 VO (EU) 2022/2343
Verbot des Einsatzes von Luftfahrzeugen für den Fischfang
(1) Fischereifahrzeuge der Union, einschließlich Hilfsschiffe und Versorgungsschiffe, dürfen keine Luftfahrzeuge oder unbemannten Luftfahrzeuge als Hilfsmittel für die Fischerei einsetzen. Jeder Fangeinsatz im Zuständigkeitsbereich mithilfe von Luftfahrzeugen oder unbemannten Luftfahrzeugen ist unverzüglich dem Flaggenmitgliedstaat, der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle zu melden. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle setzt das IOTC-Sekretariat unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Luftfahrzeuge und unbemannte Luftfahrzeuge dürfen für wissenschaftliche Zwecke sowie die Überwachung und Kontrolle eingesetzt werden.
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