Artikel 7 VO (EU) 2022/2343

Blauhaie

(1) Fänge von Blauhai (Prionace glauca) durch Fischereifahrzeuge der Union werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen.

(2) Die Mitgliedstaaten führen Datenerhebungsprogramme durch, um eine bessere Meldung genauer Daten über Fänge, Fischereiaufwand, Größe und Rückwürfe von Blauhai zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten über Blauhaifänge gemäß Artikel 51 Absatz 1.

(3) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren Durchführungsbericht Informationen über die Maßnahmen auf, die zur Überwachung von Blauhaifängen gemäß Artikel 51 Absatz 5 getroffen wurden.

(4) Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, wissenschaftliche Forschungsarbeiten zu Blauhai durchzuführen, die Informationen über wichtige biologische, ökologische und verhaltensbezogene Merkmale, Lebensgeschichte, Migration, Überlebensraten nach der Freisetzung und Leitlinien für die sichere Freisetzung und Identifizierung von Aufwuchsgebieten sowie die mögliche Verbesserung der Fangmethoden liefern. Diese Informationen werden in die Berichte aufgenommen, die der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 6 übermittelt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.