Artikel 13 VO (EU) 2022/2343
Umladungen
(1) Umladungen im Hafen dürfen nur nach folgendem Verfahren durchgeführt werden:
- a)
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Vor der Umladung teilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union den Hafenstaatbehörden mindestens 48 Stunden im Voraus Folgendes mit:
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den Namen des Fischereifahrzeugs und seine Nummer im IOTC-Register der Fischereifahrzeuge;
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den Namen des Transportschiffs und das umzuladende Erzeugnis;
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die umzuladende Menge nach Erzeugnis;
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Datum und Ort der Umladung;
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die wichtigsten Fanggründe für Thunfisch und verwandte Arten und Haie.
- b)
- Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union registriert und übermittelt auf elektronischem Wege eine Umladeerklärung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
(2) Spätestens 15 Tage nach der Umladung füllt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union die IOTC-Umladeerklärung aus und übermittelt sie seinem Flaggenmitgliedstaat in einer der Amtssprachen der IOTC zusammen mit der Nummer des Schiffes im IOTC-Register der Fischereifahrzeuge. Der Kapitän eines Transportschiffs der Union füllt ferner innerhalb von 24 Stunden nach der Umladung die IOTC-Umladeerklärung aus und übermittelt sie den zuständigen Hafenstaatbehörden in einer der Amtssprachen der IOTC.
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