Artikel 13 VO (EU) 2022/2343

Umladungen

(1) Umladungen im Hafen dürfen nur nach folgendem Verfahren durchgeführt werden:

a)
Vor der Umladung teilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union den Hafenstaatbehörden mindestens 48 Stunden im Voraus Folgendes mit:

den Namen des Fischereifahrzeugs und seine Nummer im IOTC-Register der Fischereifahrzeuge;

den Namen des Transportschiffs und das umzuladende Erzeugnis;

die umzuladende Menge nach Erzeugnis;

Datum und Ort der Umladung;

die wichtigsten Fanggründe für Thunfisch und verwandte Arten und Haie.

b)
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union registriert und übermittelt auf elektronischem Wege eine Umladeerklärung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2) Spätestens 15 Tage nach der Umladung füllt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union die IOTC-Umladeerklärung aus und übermittelt sie seinem Flaggenmitgliedstaat in einer der Amtssprachen der IOTC zusammen mit der Nummer des Schiffes im IOTC-Register der Fischereifahrzeuge. Der Kapitän eines Transportschiffs der Union füllt ferner innerhalb von 24 Stunden nach der Umladung die IOTC-Umladeerklärung aus und übermittelt sie den zuständigen Hafenstaatbehörden in einer der Amtssprachen der IOTC.

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