Artikel 14 VO (EU) 2022/2343

Anlandung von umgeladenen Fängen durch Transportschiffe der Union

(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 beträgt die Frist für die Anmeldung mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen.

(2) Die Mitgliedstaaten, in denen umgeladene Fänge angelandet werden, ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der eingegangenen Angaben zu überprüfen, und arbeiten mit dem Flaggenmitgliedstaat des Transportschiffs, dem Hafenstaat, in dem die Umladung stattgefunden hat, und den Flaggenstaaten der beteiligten Fangschiffe zusammen, um sicherzustellen, dass die Anlandungen mit den für jedes Fischereifahrzeug gemeldeten Fangmengen übereinstimmen. Diese Überprüfung ist so durchzuführen, dass die Tätigkeiten des Transportschiffs möglichst wenig gestört werden und die Fischqualität nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Kapitän eines Transportschiffs der Union, das in einem Drittland anlandet, macht mindestens 48 Stunden vor dem Einlaufen in den Hafen zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Anmeldung eine Anmeldung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlands, in dessen Hafen das Schiff umgeladene Fänge anlanden will. Der Kapitän sendet die IOTC-Umladeerklärung in einer der Amtssprachen der IOTC auch an die zuständigen Behörden des Staates, in dem umgeladene Fänge angelandet werden sollen, und landet nicht an, bevor er eine entsprechende Genehmigung erhalten hat.

(4) Bei Anlandungen in einem Drittland arbeitet der Kapitän des Transportschiffs mit den Behörden des Hafenstaats zusammen.

(5) Die Flaggenmitgliedstaaten der Fischereifahrzeuge der Union machen in ihren Berichten gemäß Artikel 51 Absatz 5 Angaben zu den Umladungen durch ihre Schiffe.

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