Artikel 15 VO (EU) 2022/2343
Allgemeine Erhaltungsmaßnahmen für Haie
(1) Fischereifahrzeuge der Union treffen alle angemessenen Maßnahmen zur Anwendung der IOTC-Identifizierungsleitlinien und der Handhabungsverfahren.
(2) Fischereifahrzeuge der Union setzen, soweit möglich, unverletzte unerwünschte Haiarten an Bord von Schiffen, die lebend gefangen wurden, mit Ausnahme von Blauhaien, unverzüglich frei. Diese Fänge werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen, einschließlich des Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend).
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1 Daten über alle Fänge von Haien, einschließlich aller verfügbaren historischen Daten, Schätzungen und des Zustands der Rückwürfe und Freisetzungen (tot oder lebend) von Haien sowie der Größenhäufigkeit der von ihren Fischereifahrzeugen gefangenen Haie.
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