Artikel 16 VO (EU) 2022/2343
Weißspitzen-Hochseehaie
(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Teile oder ganzen Tierkörper von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) an Bord behalten, umladen, anlanden, lagern, verkaufen oder zum Verkauf anbieten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist es wissenschaftlichen Beobachtern gestattet, biologische Proben von Weißspitzen-Hochseehaien zu entnehmen, die im Zuständigkeitsbereich gefangen werden und beim Anbordholen tot sind, sofern die Proben Teil eines Forschungsprojekts sind, das vom Wissenschaftlichen Ausschuss der IOTC oder von der IOTC-Arbeitsgruppe über Ökosysteme und Beifänge genehmigt wurde.
(3) Soweit möglich bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission, Forschungsarbeiten zu im Zuständigkeitsbereich gefangenen Weißspitzen-Hochseehaien durchzuführen, um potenzielle Aufwuchsgebiete zu ermitteln.
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