Artikel 17 VO (EU) 2022/2343

Fuchshaie

(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen keine Teile oder ganze Tierkörper von Fuchshaien aller Arten der Familie der Alopiidae an Bord behalten, umladen, anlanden, lagern, verkaufen oder zum Verkauf anbieten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist es wissenschaftlichen Beobachtern gestattet, biologische Proben von Fuchshaien zu entnehmen, die im Zuständigkeitsbereich gefangen werden und beim Anbordholen tot sind, sofern die Proben Teil eines Forschungsprojekts sind, das vom Wissenschaftlichen Ausschuss der IOTC oder von der IOTC-Arbeitsgruppe über Ökosysteme und Beifänge genehmigt wurde.

(3) In der Freizeit- und Sportfischerei müssen alle Fuchshaie lebend freigesetzt werden. Sie dürfen keinesfalls an Bord behalten, umgeladen, angelandet, gelagert, verkauft oder zum Verkauf angeboten werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Freizeit- und Sportfischer, die mit dem Risiko des Fangs von Fuchshaien fischen, mit Instrumenten ausgestattet sind, die geeignet sind, die Tiere lebend freizusetzen.

(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission bemühen sich, Forschungsarbeiten zu im Zuständigkeitsbereich gefangenen Fuchshaien durchzuführen, um potenzielle Aufwuchsgebiete zu ermitteln.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.