Artikel 20 VO (EU) 2022/2343
Wale
(1) Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, im Zuständigkeitsbereich absichtlich ein Ringwadennetz um einen Wal zu setzen, wenn dieser vor Beginn des Hols gesichtet wird.
(2) Wird ein Wal unbeabsichtigt von einem Ringwadennetz umgeben oder mit anderen Fanggeräten gefangen, die für Thunfisch und verwandte Arten eingesetzt werden, die mit Walen vergesellschaftet sind, so müssen die Fischereifahrzeuge der Union
- a)
- im Einklang mit den verfügbaren Leitlinien zu bewährten Verfahren des Wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC für die sichere Freisetzung und Handhabung von Walen alle angemessenen Maßnahmen treffen, um die sichere Freisetzung des Wals unter Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzung zu gewährleisten;
- b)
-
den Vorfall dem Flaggenmitgliedstaat des Schiffes mit folgenden Angaben melden:
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Art (falls bekannt);
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Anzahl der Tiere;
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kurze Beschreibung der Interaktion, einschließlich detaillierter Angaben dazu, wie und warum die Interaktion stattgefunden hat, wenn möglich;
- —
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Ort des Umgebens mit dem Fanggerät;
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Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine sichere Freisetzung zu gewährleisten, und
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eine Bewertung des Zustands des Tieres bei der Freisetzung, einschließlich der Angabe, ob der Wal lebend freigesetzt wurde, aber anschließend verendet ist.
(3) Die Mitgliedstaaten melden die in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten Informationen mittels Logbüchern gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, einschließlich des Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend) oder, wenn sich ein Beobachter an Bord befindet, im Rahmen von Beobachterprogrammen, und übermitteln sie gemäß Artikel 51 Absätze 1 und 5 der Kommission.
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