Artikel 21 VO (EU) 2022/2343
Meeresschildkröten
(1) Fischereifahrzeuge der Union wenden folgende Schutzmaßnahmen an:
- a)
- Langleinenfänger müssen Leinenschneider und Enthaker mit sich führen, um die angemessene Handhabung und unverzügliche Freisetzung von gefangenen oder verwickelten Meeresschildkröten (Arten der Familien Cheloniidae und Dermochelyidae) zu erleichtern und alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, um eine sichere Freisetzung und Handhabung gemäß den IOTC-Handhabungsleitlinien zu gewährleisten.
- b)
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Ringwadenfänger müssen, soweit dies möglich ist,
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die Umschließung von Meeresschildkröten vermeiden und, wenn eine Meeresschildkröte umschlossen wird oder sich in der Ringwade verfängt, praktisch durchführbare Maßnahmen ergreifen, um die Schildkröte gemäß den IOTC-Handhabungsleitlinien sicher freizusetzen;
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alle Meeresschildkröten freisetzen, die sich in FADs oder Fanggeräten verfangen haben;
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wenn sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen hat, das Aufrollen des Netzes stoppen, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt; vor der Wiederaufnahme des Netzaufrollens muss der Bediener die Schildkröte aus dem Netz befreien, ohne sie zu verletzen, und ihre Erholung unterstützen, bevor sie zurück ins Wasser gesetzt wird, und
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gegebenenfalls Tauchnetze für die Handhabung von Meeresschildkröten mitführen und einsetzen.
(2) Fischereifahrzeuge der Union bringen nach Möglichkeit gefangene Meeresschildkröten, die komatös oder inaktiv sind, so bald wie möglich an Bord und fördern ihre Erholung, einschließlich der Unterstützung bei der Wiederbelebung, bevor sie sicher ins Wasser zurückgeführt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge der Union geeignete Schutz-, Identifizierungs-, Handhabungs- und Enthakungstechniken einsetzen und alle erforderlichen Ausrüstungen für die Freisetzung von Meeresschildkröten an Bord mitführen, wobei sie alle angemessenen Maßnahmen im Einklang mit den Handhabungsleitlinien der IOTC-Meeresschildkröten-Identifizierungskarten ergreifen, die in den in Absatz 1 Buchstabe a genannten IOTC-Handhabungsleitlinien verfügbar sind.
(4) Die Mitgliedstaaten erstatten Bericht über die Umsetzung der Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zur Verringerung der Sterblichkeit von Meeresschildkröten bei Fischereitätigkeiten.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1 alle Informationen über die Interaktionen ihrer Schiffe mit Meeresschildkröten. Diese Daten umfassen den Umfang der Logbuch- oder Beobachtererfassung und eine Schätzung der Gesamtsterblichkeit von Meeresschildkröten, die unbeabsichtigt bei ihren Fischereitätigkeiten gefangen werden.
(6) Die Fischereifahrzeuge der Union erfassen alle Vorfälle im Zusammenhang mit Meeresschildkröten während der Fangtätigkeiten, einschließlich des Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend), in den Logbüchern gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Sie melden diese Vorfälle ihren Flaggenmitgliedstaaten mit Informationen — soweit möglich — über die Art, den Ort des Fangs, die Bedingungen, die an Bord getroffenen Maßnahmen und den Ort der Freisetzung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Informationen gemäß Artikel 51 Absatz 1.
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