Artikel 22 VO (EU) 2022/2343

Seevögel

(1) Fischereifahrzeuge der Union nutzen Schutzmaßnahmen, um Beifänge von Seevögeln in allen Fanggebieten, zu allen Fangzeiten und in allen Fischereien zu verringern. Im Gebiet südlich von 25 Grad südlicher Breite müssen alle Langleinenfänger mindestens zwei der drei Schutzmaßnahmen des Anhangs 4 anwenden und die Mindeststandards für diese Maßnahmen einhalten. Die Konstruktion und der Einsatz von Vogelscheuchleinen müssen den zusätzlichen Spezifikationen in Anhang 5 entsprechen.

(2) Die Fischereifahrzeuge der Union erfassen Daten über ungewollte Beifänge von Seevögeln nach Arten, insbesondere im Rahmen der regionalen Beobachterregelung nach Artikel 30, und melden diese Daten gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Kommission. Die Beobachter fotografieren die von Fischereifahrzeugen der Union gefangenen Seevögel so weit wie möglich und übermitteln die Fotos den nationalen Seevogelexperten oder dem IOTC-Sekretariat zur Bestätigung ihrer Identifizierung.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle gemäß Artikel 51 Absatz 5 mit, wie die regionale Beobachterregelung nach Artikel 30 umgesetzt wird.

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