Artikel 26 VO (EU) 2022/2343

Zulassung von Fischereifahrzeugen

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2403 Fanggenehmigungen für die IOTC-Arten für Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein aktualisiertes Muster für die amtliche Genehmigung, außerhalb nationaler Hoheitsgebiete zu fischen, und aktualisieren die Informationen in dem Muster, wann immer erforderlich. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das IOTC-Sekretariat weiter. Die Mustergenehmigung umfasst folgende Angaben:

a)
Name der zuständigen Behörde;
b)
Name der Kontaktperson der zuständigen Behörde;
c)
Unterschrift der Kontaktperson der zuständigen Behörde und
d)
offizieller Stempel der zuständigen Behörde.

(3) Das in Absatz 2 genannte Muster wird ausschließlich für Überwachungs- und Kontrollzwecke verwendet. Ein Unterschied zwischen dem Muster und der an Bord mitgeführten Genehmigung stellt keinen Verstoß dar, sondern veranlasst den kontrollierenden Staat, die Angelegenheit mit der benannten zuständigen Behörde des Flaggenstaats des betreffenden Schiffes zu klären.

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