Artikel 27 VO (EU) 2022/2343

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die Fanggenehmigungen ausstellen

(1) Die Mitgliedstaaten gehen wie folgt vor:

a)
Sie ermächtigen ihre Schiffe nur dann zum Fischfang im Zuständigkeitsbereich, wenn diese in der Lage sind, die Anforderungen und Verantwortlichkeiten im Rahmen des IOTC-Übereinkommens, dieser Verordnung und der EBM zu erfüllen;
b)
sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Fischereifahrzeuge diese Verordnung und die EBM einhalten;
c)
sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Hilfsschiffe gültige Schiffsregistrierungsbescheinigungen und gültige Fang- oder Umladegenehmigungen an Bord mitführen;
d)
sie stellen sicher, dass ihre zugelassenen Fischereifahrzeuge in der Vergangenheit keine IUU-Fischerei betrieben haben oder dass, falls ein Schiff eine solche Vorgeschichte hat, der neue Eigner ausreichende Nachweise dafür vorgelegt hat, dass

die bisherigen Eigner und Betreiber keine rechtlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen an diesen Schiffen oder Kontrolle über diese Schiffe haben;

die Parteien, die an dem IUU-Ereignis beteiligt waren, die Angelegenheit offiziell beigelegt haben und die Sanktionen abgeschlossen wurden; und

ihre Hilfsschiffe unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten nicht an IUU-Fischerei beteiligt sind oder damit in Verbindung stehen;

e)
sie stellen so weit wie nach nationalem Recht möglich sicher, dass die Eigner und Betreiber ihrer Hilfsschiffe keine Thunfischfänge ausüben oder mit Thunfischfängen von Schiffen in Verbindung stehen, die nicht im IOTC-Register nach Artikel 24 Absatz 1 eingetragen sind; und
f)
sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um so weit wie nach nationalem Recht möglich sicherzustellen, dass die Eigner von Hilfsschiffen, die im IOTC-Register nach Artikel 24 Absatz 1 eingetragen sind, Bürger des Flaggenmitgliedstaats oder Rechtsträger des Flaggenmitgliedstaats sind, sodass gegen sie bei Bedarf jegliche Kontroll- oder Strafmaßnahmen ergriffen werden können.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle gemäß Artikel 51 Absatz 5 die Ergebnisse der Prüfung der gemäß Absatz 1 dieses Artikels durchgeführten Aktionen und Maßnahmen.

(3) Die Mitgliedstaaten, die ihren zugelassenen Fischereifahrzeugen Lizenzen erteilen, erstatten der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle jährlich Bericht über alle Maßnahmen, die sie gemäß Anhang I der EBM 05/07 unter Verwendung des Formats in Anhang II der EBM 05/07 und gemäß Artikel 51 der vorliegenden Verordnung ergriffen haben.

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