Artikel 28 VO (EU) 2022/2343
Maßnahmen gegen Schiffe, die nicht im IOTC-Schiffsregister eingetragen sind
(1) Fischereifahrzeuge der Union, die nicht im IOTC-Register nach Artikel 24 Absatz 1 erfasst sind, dürfen IOTC-Arten im Zuständigkeitsbereich weder befischen noch an Bord behalten, umladen oder anlanden.
(2) Um die Wirksamkeit dieser Verordnung in Bezug auf die Arten zu gewährleisten, die unter Programme für statistische Dokumente fallen, müssen die Mitgliedstaaten
- a)
- statistische Dokumente nur für Unionsschiffe, die im IOTC-Register eingetragen sind, validieren;
- b)
- vorschreiben, dass bei der Einfuhr in das Gebiet einer Partei den Arten, die unter Programme für statistische Dokumente fallen und von Fischereifahrzeugen der Union im Zuständigkeitsbereich gefangen werden, statistische Unterlagen beizufügen sind, und
- c)
- bei der Einfuhr von Fängen von Arten, die unter Programme für statistische Dokumente fallen, mit den Flaggenmitgliedstaaten der Schiffe, die diese Arten fangen, zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass statistische Dokumente nicht gefälscht werden oder keine Falschangaben enthalten.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle alle Fakten mit, die belegen, dass begründeter Verdacht besteht, dass Schiffe, die nicht im IOTC-Register registriert sind, im Zuständigkeitsbereich IOTC-Arten fischen oder umladen. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle setzt das IOTC-Sekretariat unverzüglich davon in Kenntnis.
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