Artikel 3 VO (EU) 2022/2343
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Übereinkommen” das Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean;
- 2.
- „Zuständigkeitsbereich” die Teile des Indischen Ozeans im Sinne von Artikel II und Anhang A des Übereinkommens;
- 3.
- „Fischereifahrzeug der Union” jedes Schiff gleich welcher Größe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, einschließlich Hilfsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe und für die Beförderung von Fischereierzeugnissen ausgerüstete Transportschiffe, ausgenommen Containerschiffe;
- 4.
- „IOTC-Arten” Thunfisch und verwandte Arten und Haie, die in Anhang B des Übereinkommens aufgeführt sind, sowie andere Arten, die in Verbindung mit diesen Arten gefangen werden;
- 5.
- „Partei” eine Vertragspartei des Übereinkommens oder eine kooperierende Nichtvertragspartei;
- 6.
- „Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme” oder „EBM” eine von der IOTC gemäß Artikel V Absatz 2 Buchstabe c und Artikel IX Absatz 1 des Übereinkommens erlassene anwendbare Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme;
- 7.
- „nicht für den menschlichen Verzehr geeignet” Fisch, der in der Ringwade verfangen oder zerdrückt wird, durch Raubfraß beschädigt wird oder im Netz verendet und verdorben ist, wenn ein Ausfall des Fanggeräts das normale Einbringen des Netzes und des Fangs verhindert hat, oder Bemühungen, den Fisch lebendig freizusetzen, ohne Erfolg waren; dies umfasst nicht die Fische, die hinsichtlich Größe, Vermarktbarkeit oder Artenzusammensetzung als unerwünscht angesehen werden, oder infolge einer Handlung oder Unterlassung der Besatzung des Fischereifahrzeugs der Union verdorben oder kontaminiert sind;
- 8.
- „Fischsammelgerät” oder „FAD” (fish aggregating device) ein/eine permanent, halbpermanent oder vorübergehend eingesetzte/eingesetztes Objekt, Struktur oder Vorrichtung aus einem künstlichen oder natürlichen Material, das/die zum Zwecke der Zusammenführung von Zielthunfischarten für den anschließenden Fang eingesetzt und/oder überwacht wird;
- 9.
- „treibendes FAD” oder „DFAD” (Drifting FAD) ein FAD, das nicht am Meeresboden befestigt ist;
- 10.
- „verankertes FAD” oder „AFAD” (Anchored FAD) ein FAD, das am Meeresboden befestigt ist;
- 11.
- „Datenbojen” treibende oder verankerte schwimmende Vorrichtungen, die von staatlichen oder anerkannten wissenschaftlichen Organisationen oder Einrichtungen zum Zwecke der elektronischen Erhebung und Messung von Umweltdaten und nicht für die Zwecke von Fischereitätigkeiten eingesetzt werden;
- 12.
- „IOTC-Umladeerklärung” das Dokument in Anhang 7;
- 13.
- „IMO-Nummer” eine 7-stellige Nummer, die unter der Zuständigkeit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation an ein Schiff vergeben wird;
- 14.
- „Chartern” eine Vereinbarung oder Absprache, mit der ein Fischereifahrzeug, das die Flagge einer Partei führt, für einen bestimmten Zeitraum von einem Betreiber einer anderen Partei ohne Flaggenwechsel eingesetzt wird; die „charternde Partei” bezieht sich auf die Partei, die über die Quotenzuteilung oder die Fangmöglichkeiten verfügt, und die „Flaggenpartei” auf die Partei, in der das gecharterte Schiff registriert ist;
- 15.
- „Transportschiff” ein Hilfsschiff, das an Umladungen beteiligt ist und IOTC-Arten von einem anderen Schiff aufnimmt;
- 16.
- „E-Anwendung für Hafenstaatmaßnahmen” oder „e-PSM-Anwendung” (Port State Measures) die webbasierte Anwendung, die konzipiert und entwickelt wurde, um einer Partei die Umsetzung der IOTC-Entschließungen bezüglich Hafenstaatmaßnahmen zu erleichtern und sie bei dieser Umsetzung zu unterstützen;
- 17.
- „illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei” oder „IUU-Fischerei” Fangtätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummern 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.
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