Artikel 2 VO (EU) 2022/2343

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)
Fischereifahrzeuge der Union, die im Zuständigkeitsbereich tätig sind;
b)
Fischereifahrzeuge der Union im Falle von Umladungen und Anlandungen von IOTC-Arten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs und
c)
Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die Häfen in Mitgliedstaaten nutzen und IOTC-Arten oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten mit sich führen.

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