Artikel 2 VO (EU) 2022/2343
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für
- a)
- Fischereifahrzeuge der Union, die im Zuständigkeitsbereich tätig sind;
- b)
- Fischereifahrzeuge der Union im Falle von Umladungen und Anlandungen von IOTC-Arten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs und
- c)
- Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die Häfen in Mitgliedstaaten nutzen und IOTC-Arten oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten mit sich führen.
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