Artikel 31 VO (EU) 2022/2343

Pflichten der Beobachter

(1) Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Union

a)
erfassen und melden deren Fischereitätigkeiten und überprüfen die Schiffspositionen;
b)
beobachten und schätzen die Fänge so weit wie möglich ab, um die Fangzusammensetzung zu ermitteln und Rückwürfe, Beifänge und Größenhäufigkeit zu überwachen;
c)
erfassen die vom Kapitän eingesetzten Fanggeräte, Maschenöffnungen und Befestigungen;
d)
sammeln Informationen, die einen Abgleich der Eintragungen in den Logbüchern ermöglichen (Artenzusammensetzung und -mengen, Lebend- und Verarbeitungsgewicht und Ort, sofern vorhanden) und
e)
führen wissenschaftliche Arbeiten auf Ersuchen des Wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC durch.

(2) Der Beobachter übermittelt dem Flaggenmitgliedstaat innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss jeder Fangreise einen Bericht. Der Bericht ist nach Bereichen von 1° Breite und 1° Länge vorzulegen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle innerhalb von 140 Tagen nach Eingang jeden Bericht und stellen sicher, dass die Berichte der Beobachter der Langleinerflotte über das Jahr regelmäßig eingehen. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet die Berichte innerhalb von zehn Tagen nach Eingang an das IOTC-Sekretariat weiter.

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