Artikel 32 VO (EU) 2022/2343

Feldprobenehmer

(1) Die Feldprobenehmer überwachen die Anzahl der Anlandungen durch Fischereifahrzeuge der handwerklichen Fischerei der Union am Anlandeort. Bei Fischereifahrzeugen der handwerklichen Fischerei sollten die Probenehmer mindestens 5 % der Gesamtzahl der Fangreisen dieser Schiffe oder der Gesamtzahl der aktiven Fischereifahrzeuge abdecken.

(2) Die Feldprobenehmer sammeln Informationen an Land während des Entladens von Fischereifahrzeugen. Feldprobenprogramme können zur Quantifizierung der Fänge, der an Bord behaltenen Beifänge und der Erfassung von Marken verwendet werden.

(3) Die Feldprobenehmer überwachen die Fänge am Anlandeort, um die Größe des Fangs nach Bootstyp, Fanggerät und Arten zu schätzen, oder führen die vom Wissenschaftlichen Ausschuss der IOTC benötigten wissenschaftlichen Arbeiten durch.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.