Artikel 33 VO (EU) 2022/2343
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen qualifizierte Beobachter ein, die an Bord von Schiffen unter ihrer Flagge eingesetzt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten gehen wie folgt vor: Sie
- a)
- treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beobachter in der Lage sind, ihre Aufgaben auf sachkundige und sichere Weise wahrzunehmen;
- b)
- stellen sicher, dass Beobachter ihre Einsätze auf wechselnden Schiffen durchführen;
- c)
- stellen sicher, dass das Schiff, auf das ein Beobachter entsandt wird, diesem während seines Einsatzes soweit möglich eine Verpflegung und Unterbringung wie die der Offiziere an Bord gewährleistet;
- d)
- stellen sicher, dass der Kapitän eines Schiffes mit den Beobachtern zusammenarbeitet, damit diese ihre Aufgaben sicher wahrnehmen können, erforderlichenfalls einschließlich des Zugangs zu den an Bord behaltenen Fängen und zu den Fängen, die zurückgeworfen werden sollen; und
- e)
- tragen die Kosten des Beobachterprogramms.
(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 6 die Anzahl der beobachteten Schiffe und die Beobachtung je Fanggerättyp.
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