Artikel 34 VO (EU) 2022/2343
Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System, VMS)
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die geografische Position des Schiffes spätestens zwei Arbeitstage nach Feststellung oder Meldung eines technischen Defekts oder eines Ausfalls des Schiffsüberwachungsgeräts an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union an das IOTC-Sekretariat oder sorgen dafür, dass diese Positionen vom Kapitän oder vom Eigner des Schiffes oder seinem Vertreter an das IOTC-Sekretariat weitergeleitet werden.
(2) Vermutet ein Mitgliedstaat, dass ein oder mehrere Schiffsüberwachungsgeräte an Bord des Schiffes eines anderen Flaggenmitgliedstaats oder einer anderen Partei die vorgeschriebenen Betriebsbedingungen nicht erfüllen oder manipuliert wurden, so teilt er dies unverzüglich der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle mit. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet die Meldung an das IOTC-Sekretariat und den Flaggenstaat des Schiffes weiter.
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