Artikel 36 VO (EU) 2022/2343

Chartermitteilungsregelung

(1) Der charternde Mitgliedstaat meldet der Kommission jedes Schiff, das gemäß diesem Artikel als gechartert identifiziert werden soll, unverzüglich innerhalb von 15 Tagen, spätestens aber 72 Stunden vor Beginn der Fischereitätigkeiten im Rahmen einer Chartervereinbarung, indem er für jedes gecharterte Schiff auf elektronischem Wege folgende Angaben übermittelt:

a)
Name (sowohl im Alphabet der Originalsprache als auch in lateinischen Buchstaben), Registriernummer des gecharterten Schiffes sowie IMO-Nummer;
b)
Name und Kontaktanschrift des wirtschaftlichen Eigentümers des Schiffes;
c)
die Beschreibung des Schiffs, einschließlich der Länge über alles, des Schiffstyps und der im Rahmen der Chartervereinbarung anzuwendenden Fangmethoden;
d)
eine Kopie der Chartervereinbarung und aller Fanggenehmigungen oder Fanglizenzen, die dem Schiff erteilt wurden, einschließlich der dem Schiff zugeteilten Quoten oder Fangmöglichkeiten und der Dauer der Charterabsprache;
e)
seine Zustimmung zu der Chartervereinbarung und
f)
die zur Umsetzung der in der Chartervereinbarung enthaltenen Bestimmungen getroffenen Maßnahmen.

(2) Der Flaggenmitgliedstaat meldet der Kommission jedes Schiff, das gemäß diesem Artikel als gechartert identifiziert werden soll, unverzüglich innerhalb von 17 Tagen, spätestens aber 96 Stunden vor Beginn der Fischereitätigkeiten im Rahmen einer Chartervereinbarung, indem er die Angaben zu jedem gecharterten Schiff gemäß Absatz 1 elektronisch übermittelt.

(3) Nach Erhalt der in Absatz 1 oder 2 genannten Informationen von den Mitgliedstaaten übermittelt die Kommission dem IOTC-Sekretariat folgende Informationen:

a)
ihre Zustimmung zu der Chartervereinbarung;
b)
die zur Umsetzung der in der Chartervereinbarung enthaltenen Bestimmungen getroffenen Maßnahmen; und
c)
ihre Zustimmung zur Einhaltung der EBM.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über den Beginn, die Aussetzung, die Wiederaufnahme und die Beendigung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung.

(5) Mitgliedstaaten, die Fischereifahrzeuge chartern, melden der Kommission bis zum 10. Februar jedes Jahres die Einzelheiten der im vorausgegangenen Kalenderjahr geschlossenen Chartervereinbarungen, einschließlich Angaben zu den getätigten Fängen und dem Fischereiaufwand der gecharterten Schiffe sowie dazu, in welchem Umfang die gecharterten Schiffe gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe j Beobachter an Bord hatten. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 28. Februar jedes Jahres an das IOTC-Sekretariat weiter.

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