Artikel 41 VO (EU) 2022/2343

Kontaktstellen und bezeichnete Häfen

(1) Ein Mitgliedstaat, der Fischereifahrzeugen von Drittländern, die im Zuständigkeitsbereich gefangene IOTC-Arten oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten geladen haben, die bisher weder angelandet noch umgeladen wurden, Zugang zu seinen Häfen gewähren will, bezeichnet

a)
den Hafen, für den die Fischereifahrzeuge der Drittländer gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Anlaufgenehmigungen einholen können;
b)
eine Kontaktstelle für die Voranmeldung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
c)
eine Kontaktstelle zur Entgegennahme der Inspektionsberichte gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.

(2) Änderungen des Verzeichnisses bezeichneter Kontaktstellen und bezeichneter Häfen werden von den Mitgliedstaaten mindestens 30 Tage bevor diese Änderungen wirksam werden an die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle übermittelt. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diese Informationen mindestens 15 Tage bevor diese Änderungen wirksam werden an das IOTC-Sekretariat weiter.

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