Artikel 42 VO (EU) 2022/2343
Voranmeldung
(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beträgt die Frist für die Voranmeldung mindestens 24 Stunden vor der geschätzten Ankunft im Hafen oder — falls die zeitliche Entfernung vom Hafen weniger als 24 Stunden beträgt — unverzüglich nach dem Ende der Fangtätigkeiten.
(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 müssen die von Kapitänen von Drittlandfischereifahrzeugen oder deren Vertretern zu übermittelnden Informationen diejenigen gemäß Anhang 10 der vorliegenden Verordnung sein, denen eine gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 validierte Fangbescheinigung beigefügt ist, wenn diese Fischereifahrzeuge des Drittlandes IOTC-Fischereierzeugnisse an Bord mitführen.
(3) Die Voranmeldung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und die nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen können elektronisch über die e-PSM-Anwendung übermittelt werden.
(4) Hafenmitgliedstaaten können auch zusätzliche Informationen anfordern, um zu prüfen, ob die in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeuge an IUU-Fischerei oder damit zusammenhängenden Tätigkeiten beteiligt waren.
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