Artikel 43 VO (EU) 2022/2343
Genehmigung des Einlaufens, Anlandens und Umladens in Häfen
(1) Nach Erhalt der einschlägigen Informationen gemäß Artikel 42 entscheidet ein Hafenmitgliedstaat, ob er dem Drittlandfischereifahrzeug die Einfahrt in seine Häfen und deren Nutzung gestattet oder verweigert. Wurde einem Drittlandfischereifahrzeug die Einfahrt verweigert, so unterrichtet der Hafenmitgliedstaat den Flaggenstaat des Schiffes und die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet die Informationen unverzüglich an das IOTC-Sekretariat weiter. Hafenmitgliedstaaten verweigern Fischereifahrzeugen, die auf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe, der IUU-Schiffsliste einer anderen regionalen Fischereiorganisation oder der Unionsliste der IUU-Schiffe stehen, den Zugang zu ihren Häfen.
(2) Geht über die e-PSM-Anwendung eine Voranmeldung ein, so teilt der Hafenmitgliedstaat seine Entscheidung, die Einfahrt in den Hafen zu gestatten oder zu verweigern, über dieselbe Anwendungssoftware mit.
(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist bei Transportschiffen eine IOTC-Umladeerklärung erforderlich, die mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Zeitpunkt der Anlandung vorzulegen ist. Um sicherzustellen, dass die Anlandungen mit den für jedes Fischereifahrzeug gemeldeten Fangmengen übereinstimmen, ergreifen die Mitgliedstaaten, in denen umgeladene Fänge angelandet werden sollen, geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der eingegangenen Informationen zu überprüfen, und arbeiten mit dem Flaggenmitgliedstaat des Transportschiffs, Hafenstaaten, in denen die Umladung der anzulandenden Ware stattgefunden hat, und den Flaggenstaaten der beteiligten Fangschiffe zusammen. Diese Überprüfung ist so durchzuführen, dass die Tätigkeiten des Transportschiffs möglichst wenig gestört werden und die Fischqualität nicht beeinträchtigt wird.
(4) Erhält der Hafenmitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 eine Anlande- oder Umladeerklärung von einem Fangschiff, so treffen die Hafenmitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der erhaltenen Informationen zu überprüfen, und arbeiten mit der Flaggenpartei zusammen, um sicherzustellen, dass die Anlandungen und/oder Umladungen mit den für jedes Fangschiff gemeldeten Fangmengen übereinstimmen.
(5) Jeder Hafenmitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres die Liste der Fischereifahrzeuge, die nicht unter seiner Flagge fahren und im vorangegangenen Kalenderjahr in seinen Häfen Thunfisch und verwandte Arten angelandet haben, die im Zuständigkeitsbereich gefangen wurden. Diese Informationen werden in das entsprechende IOTC-Berichtsmuster aufgenommen und umfassen Angaben zur Fangzusammensetzung nach Gewicht und angelandeten Arten. Die Kommission prüft diese Berichte und leitet sie bis zum 30. Juni jedes Jahres an das IOTC-Sekretariat weiter.
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