Artikel 44 VO (EU) 2022/2343
Hafeninspektion
(1) Jeder Hafenmitgliedstaat inspiziert jedes Jahr in seinen bezeichneten Häfen mindestens 5 % aller Anlandungen oder Umladungen im Zusammenhang mit IOTC-Arten durch Fischereifahrzeuge, die nicht unter seiner Flagge fahren.
(2) Die Inspektionen umfassen die Überwachung der gesamten Anlandung oder Umladung und schließen einen Datenvergleich zwischen den in der Voranmeldung angegebenen Mengen nach Arten und den tatsächlich angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein. Nach Abschluss der Anlandung oder Umladung überprüft und erfasst der Inspektor die Mengen des an Bord verbliebenen Fischs nach Arten.
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