Artikel 46 VO (EU) 2022/2343
Verfahren bei Nachweisen für Verstöße gegen IOTC-Maßnahmen bei Hafeninspektionen
(1) Belegen die bei der Inspektion gesammelten Informationen, dass ein Fischereifahrzeug einen Verstoß gegen die IOTC-Maßnahmen begangen hat, gilt dieser Artikel zusätzlich zu Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.
(2) Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats leiten der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle so bald wie möglich und auf jeden Fall binnen drei Arbeitstagen eine Kopie des Inspektionsberichts weiter. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diesen Bericht unverzüglich an das IOTC-Sekretariat und an die Kontaktstelle der Flaggenpartei weiter.
(3) Die Hafenmitgliedstaaten melden der zuständigen Behörde der Flaggenpartei und der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle unverzüglich die Maßnahmen, die im Falle von Verstößen ergriffen wurden. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diese Informationen an das IOTC-Sekretariat weiter.
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