Artikel 47 VO (EU) 2022/2343

Von Mitgliedstaaten gemeldete mutmaßliche Verstöße

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des Meldeformulars in Anhang I der EBM 18/03 mindestens 80 Tage vor der Jahrestagung der IOTC alle dokumentierten Informationen, die auf mögliche Fälle von Verstößen von Fischereifahrzeugen gegen die IOTC-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich in den vergangenen zwei Jahren hindeuten. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie gegebenenfalls mindestens 70 Tage vor der Tagung des Einhaltungsausschusses an das IOTC-Sekretariat weiter.

(2) Den in Absatz 1 genannten dokumentierten Informationen werden die Informationen über die IUU-Fischereitätigkeit jedes der aufgeführten Schiffe beigefügt, einschließlich:

a)
Berichte über die angebliche IUU-Fischerei im Zusammenhang mit den geltenden EBM;
b)
Handelsdaten, die auf der Grundlage einschlägiger Handelsstatistiken wie z. B. aus statistischen Dokumenten und anderen nachprüfbaren nationalen oder internationalen Statistiken gewonnen wurden;
c)
Informationen aus anderen Quellen oder aus den Fanggründen, wie z. B.:

Informationen aus Inspektionen im Hafen oder auf See;

Informationen von Küstenstaaten, einschließlich VMS-Transponder- oder AIS-Daten, Überwachungsdaten von Satelliten oder luft- oder seegestützten Anlagen;

IOTC-Programme, es sei denn, in einem solchen Programm ist festgelegt, dass die gesammelten Informationen vertraulich zu behandeln sind; oder

von Dritten gewonnene Informationen und Erkenntnisse.

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