Artikel 48 VO (EU) 2022/2343
Mutmaßliche Verstöße, die von der Partei und dem IOTC-Sekretariat gemeldet wurden
(1) Erhält die Kommission von einer Partei oder dem IOTC-Sekretariat Informationen, die auf mutmaßliche IUU-Fischereitätigkeiten eines Fischereifahrzeugs der Union hindeuten, so leitet sie diese Informationen unverzüglich an den betreffenden Mitgliedstaat weiter.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission spätestens 45 Tage vor der Jahrestagung der IOTC die Ergebnisse aller Ermittlungen vor, die im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Verstoßes durch Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge durchgeführt wurden, und unterrichtet sie über alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften ergriffen wurden. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 15 Tage vor der Jahrestagung an das IOTC-Sekretariat weiter.
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