Artikel 49 VO (EU) 2022/2343

Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe

(1) Erhält die Kommission vom IOTC-Sekretariat eine offizielle Mitteilung über die Aufnahme eines Fischereifahrzeugs der Union in den Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe, so übermittelt sie diese Mitteilung einschließlich der entsprechenden Nachweise und aller sonstigen vom IOTC-Sekretariat vorgelegten dokumentierten Informationen dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt seine Anmerkungen spätestens 30 Tage vor der Jahrestagung des IOTC-Einhaltungsausschusses. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie mindestens 15 Tage vor der Jahrestagung des Einhaltungsausschusses an das IOTC-Sekretariat weiter.

(3) Nach Unterrichtung durch die Kommission gehen die Behörden des betreffenden Flaggenmitgliedstaats wie folgt vor:

a)
Sie unterrichten den Eigner und die Betreiber des Fischereifahrzeugs über dessen Aufnahme in den Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe und über die möglichen Folgen, die sich daraus ergeben könnten, dass diese Aufnahme in die von der IOTC angenommene Liste der IUU-Schiffe bestätigt wird, und
b)
sie überwachen die Schiffe, die in den Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe aufgenommen wurden, genau, um deren Tätigkeiten zu bestimmen und mögliche Änderungen des Namens, der Flagge oder des registrierten Eigners dieser Schiffe aufzudecken.

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