Artikel 50 VO (EU) 2022/2343
Vorläufige IOTC-Liste der IUU-Schiffe
(1) Um zu verhindern, dass ein in dem Entwurf der IOTC-Liste der IUU-Schiffe gemäß Artikel 49 aufgeführtes Fischereifahrzeug der Union in die vorläufige IOTC-Liste der IUU-Schiffe aufgenommen wird, übermittelt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission die Nachweise für Folgendes:
- a)
-
Das Schiff hat zu jedem maßgeblichen Zeitpunkt die Bedingungen seiner Zulassung erfüllt und
- —
-
in einer Weise Fangtätigkeiten ausgeübt, die mit den EBM vereinbar ist,
- —
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in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines Küstenstaats Fischereitätigkeiten im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Küstenstaats ausgeübt oder
- —
-
ausschließlich auf Arten gefischt, die nicht unter das Abkommen fallen, oder
- b)
- als Reaktion auf die betreffenden IUU-Fischereitätigkeiten wurden wirksame Strafmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Strafverfolgung und Verhängung von Sanktionen, die angemessen streng sind, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und von weiteren Verstößen abzuschrecken.
(2) Die Kommission prüft die Informationen nach Absatz 1 und leitet sie unverzüglich an das IOTC-Sekretariat weiter.
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