Artikel 51 VO (EU) 2022/2343
Meldung von Daten
(1) Spätestens am 15. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung der Tabelle in Anhang II der EBM 18/07 für das vorangegangene Kalenderjahr Angaben zu folgenden Punkten:
- a)
- Schätzungen der Gesamtfänge nach Arten und Fanggeräten, möglichst vierteljährlich, nach Möglichkeit getrennt nach den an Bord behaltenen Fängen in Lebendgewicht und den Rückwürfen in Lebendgewicht oder Stückzahlen für alle Arten im Rahmen des IOTC-Mandats sowie die am häufigsten gefangenen Knorpelfischarten nach Fangmeldungen und Zwischenfällen;
- b)
- Gesamtfangdaten für Wale, Meeresschildkröten und Seevögel gemäß den Artikeln 20, 21 bzw. 22;
- c)
- für die Ringwadenfischerei und die Angelfischerei werden die Fang- und Aufwandsdaten nach Fangart aufgeschlüsselt und für jedes Fanggerät auf die monatlichen Gesamtfangmengen extrapoliert; die Unterlagen zur Beschreibung der Extrapolationsverfahren werden ebenfalls routinemäßig übermittelt;
- d)
- für die Langleinenfischerei sind Daten über die Fänge nach Arten (Anzahl oder Gewicht) und Aufwand (Anzahl der Haken) pro Rechteck von 5° und nach Monaten aufgeschlüsselt zu übermitteln; die Unterlagen zur Beschreibung des Extrapolationsverfahrens werden ebenfalls routinemäßig übermittelt;
- e)
- eine Übersicht über die jüngsten Fänge von Gelbflossenthun gemäß Artikel 39;
- f)
- Nullfänge, die mittels der Tabelle in Anhang II der EBM 18/07 gemeldet werden.
(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 nehmen die Mitgliedstaaten die folgenden Fischereiaufwandsdaten der Ringwadenflotte unter Verwendung von Versorgungsschiffen und FADs auf:
- a)
- Anzahl und Merkmale von Versorgungsschiffen der Ringwadenfänger, die unter ihrer Flagge tätig sind oder Ringwadenfänger unterstützen, die unter ihrer Flagge tätig sind, oder in ihrer AWZ tätig sein dürfen und im Zuständigkeitsbereich eingesetzt wurden;
- b)
- Anzahl und Tage auf See von Ringwadenfängern und Versorgungsschiffen der Ringwadenfänger pro Rechteck von 1° und Monat, die von dem Flaggenmitgliedstaat des Versorgungsschiffs zu melden sind;
- c)
- Position, Datum und Uhrzeit des Fangeinsatzes, FAD-Kennung und -Art sowie Konstruktionsmerkmale der einzelnen FADs.
(3) Die Informationen nach Absatz 1 für den Schiffstyp sowie in Bezug auf vorläufige und endgültige Daten werden der Kommission zu folgenden Zeitpunkten übermittelt:
- a)
- Vorläufige Daten für die Langleinenflotten auf Hoher See im vorangegangenen Jahr werden spätestens am 15. Juni jedes Jahres übermittelt; die endgültigen Daten sind spätestens am 15. Dezember jedes Jahres vorzulegen;
- b)
- endgültige Daten für alle anderen Flotten, einschließlich Versorgungsschiffe, werden spätestens am 15. Juni jedes Jahres übermittelt.
(4) Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie bis zu den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen spezifischen Fristen an das IOTC-Sekretariat weiter.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission 75 Tage vor der Jahrestagung der IOTC Informationen für das vorangegangene Kalenderjahr mit Angaben zu den Maßnahmen, die sie zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten für alle IOTC-Fischereien, einschließlich Haiarten, die in Verbindung mit den IOTC-Fischereien gefangen wurden, getroffen haben, insbesondere über die Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Datenerhebung für gezielte und unbeabsichtigte Fänge. Die Kommission fasst die Informationen in einem Durchführungsbericht der Union zusammen und übermittelt sie dem IOTC-Sekretariat.
(6) Die Flaggenmitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens 45 Tage vor der Sitzung des Wissenschaftlichen Ausschusses der IOTC zu einem von der Kommission mitgeteilten Zeitpunkt einen nationalen wissenschaftlichen Bericht mit folgenden Angaben:
- a)
- allgemeine Fischereistatistiken;
- b)
- Berichterstattung über die Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses;
- c)
- Fortschritte, die bei der Forschung gemäß Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 5 erzielt wurden; und
- d)
- sonstige relevante Informationen über Fischereitätigkeiten für IOTC-Arten sowie über Haie, andere Nebenprodukte und Beifangarten.
(7) Der in Absatz 6 genannte Bericht wird gemäß dem vom Wissenschaftlichen Ausschuss der IOTC vorgeschriebenen Muster erstellt. Die Kommission übermittelt den Flaggenmitgliedstaaten das entsprechende Muster. Die Kommission analysiert die in dem Bericht enthaltenen Informationen, fasst sie in einem Unionsbericht zusammen und übermittelt sie dem IOTC-Sekretariat.
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