Artikel 52 VO (EU) 2022/2343
Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Im Rahmen dieser Verordnung erhobene und ausgetauschte Daten werden im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsvorschriften gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 behandelt.
(2) Die Erhebung, Übermittlung, Speicherung oder sonstige Verarbeitung von Daten gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgt im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.
(3) Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden, werden nicht länger als zehn Jahre gespeichert, es sei denn, diese personenbezogenen Daten sind erforderlich, um die Weiterverfolgung eines Verstoßes, einer Inspektion oder eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, sind diese Daten zu anonymisieren.
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