ANHANG 6 VO (EU) 2022/2343

Allgemeine Bestimmungen der Chartervereinbarung

Die Chartervereinbarung enthält folgende Bedingungen:

Die Flaggenpartei hat der Chartervereinbarung schriftlich zugestimmt;

die Dauer des Fangeinsatzes im Rahmen der Chartervereinbarung beträgt pro Kalenderjahr nicht mehr als zwölf Monate;

die zu charternden Fischereifahrzeuge werden bei den zuständigen Vertragsparteien und kooperierenden Nichtvertragsparteien registriert, die ausdrücklich vereinbaren, die IOTC-Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden und sie auf ihren Schiffen durchzusetzen. Alle betroffenen Flaggenvertragsparteien oder kooperierenden Nichtvertragsparteien erfüllen wirksam ihre Pflicht, ihre Fischereifahrzeuge zu kontrollieren, um die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC sicherzustellen.

Die zu charternden Fischereifahrzeuge werden im IOTC-Register der Schiffe geführt, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Fischfang betreiben dürfen.

Unbeschadet der Pflichten der charternden Partei stellt die Flaggenpartei sicher, dass das gecharterte Schiff sowohl die Rechtsvorschriften der charternden Partei als auch der Flaggenparteien einhält, und gewährleistet, dass gecharterte Schiffe die einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC im Einklang mit ihren Rechten, Pflichten und Hoheitsbefugnissen nach internationalem Recht einhalten. Wenn die charternde Partei dem gecharterten Schiff gestattet, auf Hoher See zu fischen, ist die Flaggenpartei für die Kontrolle der Hochseefischerei gemäß der Chartervereinbarung verantwortlich. Das gecharterte Schiff meldet die Daten des VMS und die Fangdaten sowohl der charternden Partei und der Flaggenpartei als auch dem IOTC-Sekretariat.

Alle Fänge (in der Vergangenheit und aktuell/künftig), einschließlich Beifänge und Rückwürfe, die im Rahmen der Chartervereinbarung getätigt wurden, werden auf die Quote oder die Fangmöglichkeiten der charternden Partei angerechnet. Die (vergangene, aktuelle/künftige) Anwesenheit von Beobachtern an Bord solcher Schiffe wird auch auf die Beobachterrate der charternden Partei angerechnet, solange das Schiff im Rahmen der Chartervereinbarung Fischfang betreibt.

Die charternde Partei meldet der IOTC alle Fänge, einschließlich Beifänge und Rückwürfe, sowie andere von der IOTC verlangte Informationen gemäß der in Teil IV der EBM 19/07 beschriebenen Charternotifizierungsregelung.

Schiffsüberwachungssysteme (VMS) und gegebenenfalls Instrumente zur Differenzierung von Fanggebieten wie Fischmarken oder -kennzeichen werden entsprechend den einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC für eine wirksame Fischereibewirtschaftung eingesetzt.

Bei mindestens 5 % des Fischereiaufwands werden Beobachter eingesetzt.

Die gecharterten Schiffe verfügen über eine von der charternden Partei ausgestellte Fanglizenz und stehen nicht auf der IUU-Liste der IOTC und/oder der IUU-Liste anderer regionaler Fischereiorganisationen.

Sind die gecharterten Schiffe im Rahmen von Chartervereinbarungen tätig, sind sie im Rahmen des Möglichen nicht befugt, die Quote (sofern vorhanden) oder die Berechtigung der Flaggenvertragsparteien oder kooperierenden Nichtvertragsparteien in Anspruch nehmen. Den gecharterten Schiffen ist es untersagt, gleichzeitig Fischereitätigkeiten im Rahmen von mehr als einer Chartervereinbarung durchzuführen;

Sofern ausdrücklich nichts anderes im Chartervertrag vorgesehen ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften werden die Fänge der gecharterten Schiffe ausschließlich in den Häfen der charternden Vertragspartei oder unter deren direkter Aufsicht entladen, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten der gecharterten Schiffe die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC nicht untergraben.

Das gecharterte Schiff muss zu jedem Zeitpunkt eine Kopie der Charterunterlagen mitführen.

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