ANHANG 3 VO (EU) 2022/2343
Datenerhebung für treibende Fischesammelgeräte (DFADs) und verankerte Fischsammelgeräte (AFADs)
DATENERHEBUNG FÜR DFADs
- a)
-
Für jede an einem DFAD durchgeführte Tätigkeit — mit oder ohne nachfolgendem Hol — melden Fischereifahrzeuge, Hilfs- und Versorgungsschiffe folgende Informationen:
- i)
- Schiff (Name und Registriernummer des Fischereifahrzeugs, Hilfs- oder Versorgungsschiffs)
- ii)
- Position (als geografischer Ort des Ereignisses (Breiten- und Längengrad) in Grad und Minuten)
- iii)
- Datum (als TT/MM/JJJJ, Tag/Monat/Jahr)
- iv)
- DFAD-Identifizierung (DFAD- oder Baken-Identifizierung)
- v)
- Art des DFAD (treibendes natürliches FAD, treibendes künstliches FAD)
- vi)
-
Konstruktionsmerkale des DFAD
Abmessungen und Material des schwimmenden Teils und der Hängestruktur unter Wasser
- vii)
- Art der Tätigkeit (Anlaufen, Ausbringen, Einholen, Wiederfinden, Verlust, Wartung der elektronischen Ausrüstung).
- b)
- Folgt auf das Anlaufen ein Hol, die Ergebnisse des Hols, d. h. Fänge und Beifänge, unabhängig davon, ob diese an Bord behalten oder tot oder lebend zurückgeworfen werden. Die Parteien übermitteln diese aggregierten Daten pro Schiff nach Rechtecken von 1*1 Grad (falls zutreffend) und monatlich an das Sekretariat.
DATENERHEBUNG FÜR AFADs
- a)
- Tätigkeiten in Zusammenhang mit einem AFAD
- b)
-
Für jede an einem AFAD durchgeführte Tätigkeit (Reparatur, Wartung, Konsolidierung usw.), mit oder ohne nachfolgendem Hol oder anderen Fischereitätigkeiten:
- i)
- Position (als geografischer Ort des Ereignisses (Breiten- und Längengrad) in Grad und Minuten)
- ii)
- Datum (als TT/MM/JJJJ, Tag/Monat/Jahr)
- iii)
- AFAD-Identifizierung (d. h. AFAD-Kennung oder Baken-Identifizierung oder andere Informationen zur Identifizierung des Eigentümers).
- c)
- Folgen auf das Anlaufen ein Hol oder andere Fischereitätigkeiten, die Ergebnisse des Hols, d. h. Fänge und Beifänge, unabhängig davon, ob diese an Bord behalten oder tot oder lebend zurückgeworfen werden.
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