Präambel VO (EU) 2022/2343

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ziel der mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) festgelegten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist es zu gewährleisten, dass die Nutzung der biologischen Meeresschätze in einer Weise erfolgt, die zur langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit beiträgt.
(2)
Die Union hat mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates(4) das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genehmigt. Mit dem Beschluss 98/414/EG des Rates(5) hat die Union das Übereinkommen zur Durchführung dieses Seerechtsübereinkommens in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände genehmigt, das Grundsätze und Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.
(3)
Gemäß dem Beschluss 95/399/EG des Rates(6) ist die Union Vertragspartei des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC).
(4)
Die IOTC verabschiedet jährliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen (EBM) im Wege von Entschließungen, die für Vertragsparteien und kooperierende Nichtvertragsparteien der IOTC, auch für die Union, verbindlich sind. Mit dieser Verordnung werden die zwischen 2000 und 2021 angenommenen Entschließungen der IOTC umgesetzt, mit Ausnahme von Maßnahmen, die bereits Teil des Unionsrechts sind.
(5)
Um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu gewährleisten, wurden Rechtsvorschriften der Union zur Einführung von Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsstrukturen auch für die Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter (IUU) Fischerei erlassen. Insbesondere wird in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(7) eine Unionsregelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung festgelegt, die auf einem umfassenden und integrierten Ansatz beruht, um die Einhaltung aller Vorschriften der GFP zu gewährleisten. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates(8) wurde ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei festgelegt. Diese Verordnungen enthalten bereits Bestimmungen, die eine Reihe der in den IOTC-Entschließungen festgelegten Maßnahmen abdecken. Diese Bestimmungen müssen daher nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
(6)
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) sollte die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) auf Ersuchen der Kommission die Union und die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen, deren Mitglied die Union ist, unterstützen. Wenn dies für die Erfüllung der Verpflichtungen der Union erforderlich ist, sollte die EFCA gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/473 auf Ersuchen der Kommission Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontroll- und Inspektionsprogramme koordinieren, wozu Programme gehören können, die im Rahmen von EBM der IOTC durchgeführt werden. Die EFCA kann zu diesem Zweck im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame operative Inspektions- und Überwachungsprogramme erstellen, indem sie gemeinsame Einsatzpläne ausarbeitet. Daher sollten Bestimmungen angenommen werden, in denen die EFCA, wenn sie von der Kommission benannt wurde, als die von der Kommission benannte Stelle aufgeführt wird, die von den Mitgliedstaaten Informationen über Kontrollen und Inspektionen erhält, wie Seeinspektionsberichte und Mitteilungen über die Kontrollbeobachterregelung, und dem IOTC-Sekretariat übermittelt.
(7)
Unter Berücksichtigung der Lage bei den Fischbeständen und der Notwendigkeit, wirksame Kontrolltätigkeiten und gleiche Ausgangsbedingungen für alle Betreiber im IOTC-Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, sowie gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen, um sicherzustellen, dass die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung bewirtschaftet werden, und muss die Union sicherstellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, einschließlich der Grundsätze und Standards hinsichtlich der Kontrolle von Fangtätigkeiten, und dabei auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hinwirken.
(8)
In der Geschäftsordnung der IOTC sind Englisch und Französisch als deren Amtssprachen festgelegt. Damit die Betreiber ihre in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeiten wirksam ausüben können, und um Hindernissen für die Kommunikation mit den zuständigen Hafenbehörden vorzubeugen, sollte die Umladeerklärung in einer der Amtssprachen der IOTC vorgelegt werden.
(9)
Wenn die Mitgliedstaaten und die Kommission Forschungsarbeiten zu bestimmten Arten im IOTC-Zuständigkeitsbereich durchführen, wie z. B. Weißspitzen-Hochseehaien, Fuchshaien und Blauhaien, sollten sie auch die Auswirkungen des Klimawandels auf deren Abundanz berücksichtigen.
(10)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) angehört und hat am 23. Mai 2022 offizielle Bemerkungen abgegeben. Personenbezogene Daten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung verarbeitet werden, sind gemäß den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) und der Verordnung (EU) 2018/1725 zu behandeln. Um eine wirksame Durchsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, müssen diese personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren gespeichert werden. Falls die betreffenden personenbezogenen Daten für die Verfolgung von Verstößen, Inspektionen oder Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden, sollten diese Daten für einen Zeitraum von mehr als zehn, höchstens jedoch 20 Jahren gespeichert werden können.
(11)
Um künftige Entschließungen der IOTC zur Änderung oder Ergänzung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen rasch in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Bestimmungen über Folgendes zu erlassen: die Verwendung biologisch abbaubarer Fischsammelgeräte (FADs), in denen sich Meerestiere nicht verfangen können, gemäß den IOTC-Vorschriften bezeichnete Häfen, die Informationen pro Schiff für die Liste der im Bereich der Fischerei auf Thunfisch und Schwertfisch tätigen Schiffe, den Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern und der Feldprobenkontrollen für die handwerkliche Fischerei, die Bedingungen für das Chartern, den Prozentsatz der Inspektionen bei Hafenanlandungen, die Meldefristen und die Anhänge 1 bis 10 dieser Verordnung, die die IOTC-Anforderungen an Fangmeldungen, Schutzmaßnahmen für Vögel, Datenerhebungen und Anforderungen an FADs und Chartern abdecken, die Umladeerklärung und bestimmte Dokumente zum Statistikprogramm für Großaugenthun, sowie Bezugnahmen auf Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der IOTC im Hinblick auf Grundsätze für die Gestaltung und den Einsatz von FADs zur Verringerung des Verfangens von Meerestieren, die Meldung von FADs, die Kennzeichnung und Identifizierung von Schiffen, Dokumente zur Meldung von IUU-Fischerei, Dokumente zum Statistikprogramm für Großaugenthun, Anmeldungen des Einlaufens in den Hafen beim Hafenstaat, Mindeststandards für Inspektionsverfahren in Hafenmitgliedstaaten, Meldeformulare für Verstöße und Meldeformulare für Fang- und Fischereimaßnahmen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(12) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(12)
Da diese Verordnung ein neues und umfassendes Regelwerk enthält, sollten die Bestimmungen über die EBM der IOTC in den Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001(13), (EG) Nr. 1984/2003(14) und (EG) Nr. 520/2007(15) des Rates gestrichen werden. Daher sollten die genannten Verordnungen entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 341 vom 24.8.2021, S. 106.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2022.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)

Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(5)

Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).

(6)

Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(8)

Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(9)

Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).

(10)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(11)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(12)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(13)

Verordnung (EG) Nr. 1936/2001 des Rates vom 27. September 2001 mit Kontrollmaßnahmen für die Befischung bestimmter Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 263 vom 3.10.2001, S. 1).

(14)

Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von Schwertfisch und Großaugenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom 13.11.2003, S. 1).

(15)

Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

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