Artikel 10 VO (EU) 2022/2379

Qualitätsanforderungen und Qualitätsberichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten sicher zu stellen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten, die unter Verwendung der in Artikel 8 festgelegten Quellen und Methoden gewonnen werden, genaue Schätzungen der in Artikel 3 festgelegten statistischen Grundgesamtheit auf nationaler Ebene und erforderlichenfalls auf regionaler Ebene ermöglichen.

(3) Für diese Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

(4) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der ihr übermittelten Daten und Metadaten auf transparente und überprüfbare Weise.

(5) Für die Zwecke von Absatz 4 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission (Eurostat) erstmals bis zum 30. Juni 2028 und danach alle drei Jahre Qualitätsberichte, in denen die statistischen Verfahren für die während des Zeitraums übermittelten Datensätze beschrieben werden und die insbesondere Folgendes umfassen:

a)
Metadaten, in denen die verwendete Methodik und die Art und Weise beschrieben werden, wie technische Spezifikationen, gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen, erreicht wurden;
b)
Informationen zur Einhaltung der in Artikel 4 beschriebenen Anforderungen an den Erhebungsumfang, einschließlich ihrer Entwicklung und Aktualisierung.

(6) Abweichend von Absatz 5 werden die Qualitätsberichte über den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Themenbereich Agrarpreisindizes alle fünf Jahre gemeinsam mit den Gewichtungen und umbasierten Indizes und den entsprechenden separaten methodischen Berichten übermittelt. Der erste Qualitätsbericht zum Themenbereich Agrarpreisindizes wird frühestens am 31. Dezember 2028 übermittelt.

(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die praktischen Vorkehrungen für die Qualitätsberichte und deren Inhalt festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen und dürfen den Mitgliedstaaten keinen erheblichen Mehraufwand und keine erheblichen Mehrkosten verursachen.

(8) Die Mitgliedstaaten unterrichten erforderlichenfalls die Kommission (Eurostat) über alle maßgeblichen Informationen oder Veränderungen bezüglich der Durchführung dieser Verordnung, die sich erheblich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken könnten.

(9) Auf Verlangen der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten zusätzliche Klarstellungen vor, die zur Evaluierung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.

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