Artikel 9 VO (EU) 2022/2379
Bezugszeitraum
(1) Die gemäß dieser Verordnung erhobenen Informationen beziehen sich auf einen einzelnen Bezugszeitraum, der für alle Mitgliedstaaten identisch ist; dabei ist auf den Zustand während einer spezifischen Zeitspanne Bezug zu nehmen.
(2) Der Bezugszeitraum für jedes Einzelthema ist im Anhang angegeben. Die ersten Bezugszeiträume beginnen im Kalenderjahr 2025.
(3) Für den Themenbereich Agrarpreisindizes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i basieren die Mitgliedstaaten alle fünf Jahre die Indizes um, wobei als Basisjahre die Jahre herangezogen werden, die auf „0” oder auf „5” enden.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Bezugszeiträume näher zu bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugszeitraums gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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