Artikel 8 VO (EU) 2022/2379

Datenquellen und Methoden

(1) Zur Erstellung von Statistiken über die Betriebsmittel und Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Tätigkeit verwenden die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Datenquellen und Methoden, sofern mit den Daten Statistiken erstellt werden können, die die Qualitätskriterien gemäß Artikel 10 erfüllen:

a)
statistische Erhebungen oder andere Methoden zur Erhebung statistischer Daten;
b)
die in Absatz 2 angegebenen Verwaltungsdatenquellen;
c)
andere Verwaltungsdatenquellen auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften, andere Quellen, Methoden oder innovative Ansätze wie digitale Werkzeuge und Fernerkundungssensoren.

(2) Mit Blick auf Absatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten alle Daten der folgenden Quellen verwenden:

a)
des aufgrund der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichteten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, des mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingerichteten Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, des aufgrund der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) eingerichteten Systems zur Identifizierung und Registrierung bestimmter Arten gehaltener Landtiere, der gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) geführten Weinbaukartei, der gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegten Verzeichnisse über den ökologischen/biologischen Landbau und auf alle weiteren einschlägigen Verwaltungsdaten, die die Qualitätsanforderungen für statistische Zwecke gemäß Artikel 10 Absatz 3 erfüllen und im Unionsrecht festgelegt sind;
b)
der Aufzeichnungen in elektronischem Format gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder
c)
sonstiger einschlägiger Verwaltungsdatenquellen, sofern mit den Daten Statistiken erstellt werden können, die die Qualitätskriterien gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

(3) Beschließt ein Mitgliedstaat, die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze zu verwenden, unterrichtet er im Jahr vor dem Bezugsjahr, in dem die Quelle, Methode oder der innovative Ansatz verwendet wird, die Kommission (Eurostat) und übermittelt genauere Informationen über die Qualität der gewonnenen Daten.

(4) Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 haben die nationalen Behörden, die für die Einhaltung der vorliegenden Verordnung verantwortlich sind, unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu Daten und dürfen sie verwenden, einschließlich der Einzeldaten über Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe aus den in ihrem Staatsgebiet geführten Verwaltungsunterlagen. Die nationalen Behörden und die Inhaber der Verwaltungsunterlagen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen für diesen Zugriff ein. Dieser Zugriff wird auch in den Fällen gewährt, in denen die zuständige Behörde Aufgaben, die in ihrem Namen auszuführen sind, an private oder halböffentliche Stellen delegiert hat.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

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