Artikel 7 VO (EU) 2022/2379
Häufigkeit der Übermittlung der Datensätze
(1) Die Häufigkeit der Übermittlung der Datensätze ist im Anhang aufgeführt. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Häufigkeit der Übermittlung jeweils näher zu bestimmen.
(2) Ein Mitgliedstaat kann für vorab festgelegte Variablen von der Übermittlung bestimmter Daten mit den im Anhang festgelegten Häufigkeiten ausgenommen werden, wenn die Auswirkungen des Mitgliedstaats auf den Gesamtwert dieser Variablen auf Unionsebene begrenzt sind.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie die Fristen für die Übermittlung der Daten und die jeweilige Häufigkeit der Übermittlung, die Variablen und die einschlägigen Schwellenwerte festlegt, auf deren Grundlage Unterabsatz 1 zur Anwendung kommt. Diese Schwellenwerte werden so festgelegt, dass ihre Anwendung den Umfang der Informationen über den erwarteten Gesamtwert der jeweiligen Variablen auf Unionsebene nicht um mehr als 5 % verringert. Die Schwellenwerte werden von der Kommission (Eurostat) so geändert, dass sie den Trends der Gesamtwerte auf Unionsebene entsprechen.
(3) Mit Blick auf die Erzeugungsstatistik kann ein Mitgliedstaat für vorab festgelegte Variablen von der Übermittlung bestimmter Daten ausgenommen werden, wenn die Auswirkungen der Variablen auf die landwirtschaftliche Erzeugung auf nationaler oder regionaler Ebene begrenzt sind. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie Schwellenwerte für diese Variablen festlegt.
(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden mindestens 12 Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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