Artikel 6 VO (EU) 2022/2379

Anforderungen bezüglich Ad-hoc-Daten

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie die von den Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis zur Verfügung zu stellenden Informationen festlegt, wenn die Erhebung zusätzlicher Informationen im Anwendungsbereich dieser Verordnung als erforderlich erachtet wird, um den zusätzlichen statistischen Bedarf zu decken. In diesen delegierten Rechtsakten wird Folgendes festgelegt:

a)
die im Rahmen der Erhebung von Ad-hoc-Daten zu übermittelnden Themenbereiche und Einzelthemen im Zusammenhang mit den in Artikel 5 angegebenen Bereichen sowie die Gründe für den zusätzlichen statistischen Bedarf;
b)
die Bezugszeiträume.

(2) Die Kommission begründet bei der Ausübung der Befugnis zum Erlass der in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte den Bedarf an Daten, bewertet, inwieweit die Erhebung der verlangten Daten machbar ist, wobei sie einschlägige Sachverständige hinzuzieht, und stellt sicher, dass weder den Mitgliedstaaten noch den Auskunftspflichtigen erheblicher Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten entstehen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte ab dem Bezugsjahr 2024 und mit einem Mindestabstand von zwei Jahren zwischen den einzelnen Erhebungen von Ad-hoc-Daten, und zwar ab der Frist für die Übermittlung der Daten der letzten Erhebung von Ad-hoc-Daten, zu erlassen.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung folgender Angaben:

a)
einer Liste der Variablen (höchstens 50 Variablen);
b)
der Beschreibung der Variablen einschließlich aller folgenden Parameter:

i)
der Merkmale der Beobachtungseinheit,
ii)
der Maßeinheit für die Merkmale der Beobachtungseinheit,
iii)
der ökologischen/biologischen Dimension und der regionalen Dimension für die Merkmale der Beobachtungseinheit;

die Kombination eines Merkmals einer Beobachtungseinheit mit der entsprechenden Maßeinheit und einer seiner Dimensionen zählt als eine Variable;

c)
der Genauigkeitsanforderungen;
d)
der Fristen für die Übermittlung der Daten;
e)
der Beobachtungseinheiten;
f)
der Beschreibung des Bezugszeitraums gemäß dem in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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