Artikel 5 VO (EU) 2022/2379
Anforderungen bezüglich regelmäßig erforderlicher Daten
(1) Die Statistiken, die sich auf landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugung beziehen, umfassen folgende Bereiche und Themenbereiche:
- a)
- Statistiken über die tierische Erzeugung
- i)
- Viehbestand und Fleisch
- ii)
- Eier und Küken
- iii)
- Milch und Milcherzeugnisse
- b)
- Statistiken der pflanzlichen Erzeugung
- i)
- Anbaufläche und pflanzliche Erzeugung
- ii)
- Bilanzen für pflanzliche Erzeugnisse
- iii)
- Grünland
- c)
- Agrarpreisstatistiken
- i)
- Agrarpreisindizes
- ii)
- absolute Preise für Betriebsmittel
- iii)
- Preise und Pachten für Agrarland
- d)
- Statistiken zu Nährstoffen
- i)
- Nährstoffe in Düngemitteln für die Landwirtschaft
- ii)
- Nährstoffbilanzen
- e)
- Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln
- i)
- Pflanzenschutzmittel
(2) Die Einzelthemen, ihre jeweilige Übermittlungshäufigkeit und ihre jeweiligen Bezugszeiträume sowie ihre ökologische/biologische Dimension und ihre regionale Dimension sind im Anhang aufgeführt.
(3) Die Daten werden der Kommission (Eurostat) in Form von aggregierten Datensätzen übermittelt.
(4) Die Daten über den ökologischen/biologischen Landbau und die ökologischen/biologischen Erzeugnisse, die der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen, werden in die Datensätze aufgenommen.
(5) Die regionalen Daten sind auf der Ebene NUTS 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 zur Verfügung zu stellen. Abweichend davon darf Deutschland diese Daten lediglich nach NUTS-1-Gebietseinheiten zur Verfügung stellen.
(6) Wenn die Prävalenz einer Variablen in einem Mitgliedstaat gering oder gleich null ist, können die Werte dieser Variablen aus den übermittelten Datensätzen ausgenommen werden, wenn der betroffene Mitgliedstaat die Ausnahme gegenüber der Kommission (Eurostat) ordnungsgemäß begründet hat.
(7) Einschlägige Preisinformationen über die landwirtschaftlichen Betriebsmittel und Erzeugnisse, einschließlich der Merkmale und Gewichtungen der Waren und Dienstleistungen, werden von den Mitgliedstaaten für die Erstellung vergleichbarer Preisindizes und für die Variablen erhoben, die für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 erforderlich sind.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um im Anhang aufgeführte Einzelthemen und deren Beschreibung hinzuzufügen, zu löschen oder zu ändern.
Die Kommission stellt bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Erlass der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte sicher, dass
- a)
- die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und weder den Mitgliedstaaten noch den Auskunftspflichtigen einen erheblichen Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten verursachen;
- b)
- während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren höchstens vier Einzelthemen geändert werden, von denen höchstens eines neu ist;
- c)
- erforderlichenfalls Machbarkeitsstudien gemäß Artikel 11 initiiert und ihre Ergebnisse gebührend berücksichtigt werden.
(9) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Übermittlungshäufigkeiten, die Bezugszeiträume und die Anwendbarkeit der Dimensionen der Einzelthemen gemäß dem Anhang zu ändern.
Die Kommission stellt bei der Wahrnehmung ihrer Befugnis zum Erlass der in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte sicher, dass
- a)
- die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und weder den Mitgliedstaaten noch den Auskunftspflichtigen einen erheblichen Mehraufwand oder erhebliche zusätzliche Kosten verursachen;
- b)
- Machbarkeitsstudien gemäß Artikel 11 initiiert und ihre Ergebnisse gebührend berücksichtigt werden.
(10) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die der Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Datensätze festzulegen. In diesen Durchführungsrechtsakten sind die folgenden technischen Elemente der zu übermittelnden Daten anzugeben, sofern diese Elemente vorhanden sind:
- a)
- die Liste der Variablen;
- b)
- die Beschreibung der Variablen, einschließlich
- i)
- der Merkmale der Beobachtungseinheit,
- ii)
- der Maßeinheit für die Merkmale der Beobachtungseinheit,
- iii)
- der ökologischen/biologischen Dimensionen und der regionalen Dimensionen für die Merkmale der Beobachtungseinheit;
die Kombination eines Merkmals einer Beobachtungseinheit mit der entsprechenden Maßeinheit und einer seiner Dimensionen zählt als Variable;
- c)
- die Beobachtungseinheiten;
- d)
- die Genauigkeitsanforderungen;
- e)
- die methodischen Regeln;
- f)
- die Fristen für die Übermittlung der Daten, wobei der für die Produktion der nationalen Daten im Einklang mit den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien erforderliche Zeitaufwand und das Erfordernis, den Verwaltungsaufwand und die Kosten der Mitgliedstaaten und der Auskunftspflichtigen auf ein Mindestmaß zu senken, berücksichtigt werden; die Fristen für die Übermittlung der Daten werden nicht vor dem 1. Januar 2030 geändert.
Wenn die Kommission eine Änderung der Fristen für die Übermittlung der Daten für erforderlich hält, initiiert sie Machbarkeitsstudien gemäß Artikel 11 und trägt den Ergebnissen dieser Machbarkeitsstudien gebührend Rechnung. Bei der Änderung der Fristen für die Übermittlung der Daten werden die Fristen höchstens um 20 % der Anzahl der Tage verkürzt, die zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und der Frist für die Übermittlung der Daten gemäß dem ersten nach diesem Absatz erlassenen Durchführungsrechtsakt liegen, es sei denn, die Verkürzung der Frist für die Übermittlung der Daten ist ausschließlich der Einführung eines innovativen Ansatzes oder der Verwendung neuer digitaler Datenquellen wie etwa der Erdbeobachtung oder von Massendaten (Big Data) geschuldet, die in allen Mitgliedstaaten verfügbar sind.
Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(11) Hat die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß den Absätzen 8 oder 9 erlassen — mit Ausnahme eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der ökologischen/biologischen Dimension —, so können mit dem in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakt insgesamt bis zu 90 Variablen über einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren geändert, ersetzt oder hinzugefügt werden. Diese Obergrenze gilt jedoch nicht für Variablen aus dem Bereich Statistiken über Pflanzenschutzmittel.
(12) Zur Übermittlung der vorgeprüften Daten und der damit zusammenhängenden Metadaten verwenden die Mitgliedstaaten für jeden Datensatz ein von der Kommission (Eurostat) festgelegtes technisches Format. Die Daten und Metadaten werden der Kommission (Eurostat) über den zentralen Dateneingangsdienst übermittelt.
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