Artikel 4 VO (EU) 2022/2379

Anforderungen an den Erhebungsumfang

(1) Die Statistiken müssen repräsentativ für die statistische Grundgesamtheit sein, die sie beschreiben.

(2) Für den Bereich Statistiken der tierischen Erzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a umfassen die Daten 95 % der Großvieheinheiten jedes Mitgliedstaats und die damit verbundenen Tätigkeiten oder Erzeugnisse.

(3) Für den Bereich Statistiken der pflanzlichen Erzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b umfassen die Daten 95 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche (ohne Haus- und Nutzgärten) jedes Mitgliedstaats und die damit verbundenen Produktionsmengen.

(4) Für den Themenbereich Nährstoffe in Düngemitteln für die Landwirtschaft gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der vorliegenden Verordnung umfassen die Daten die Düngeprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und 95 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche (ohne Haus- und Nutzgärten) jedes Mitgliedstaats und die damit verbundenen Produktionsmengen.

(5) Für den Bereich Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e umfasst der Erhebungsumfang Folgendes:

a)
Für das Einzelthema In Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel gemäß dem Anhang decken die Daten alle im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittel ab;
b)
für das Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft gemäß dem Anhang decken die Daten in jedem Mitgliedstaat mindestens 85 % der Verwendung bei einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch berufliche Verwender im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2009/128/EG ab. Die Daten der einzelnen Mitgliedstaaten beziehen sich auf eine Auflistung von Kulturpflanzen, die einen für alle Mitgliedstaaten gemeinsamen Teil enthält. Dieser gemeinsame Teil deckt gemeinsam mit Dauergrünland mindestens 75 % der landwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche auf Unionsebene ab. Sobald die Rechtsvorschriften der Union, mit denen berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet werden, ihre Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Produkte den zuständigen nationalen Behörden in elektronischer Form zu übermitteln, Gültigkeit erlangen, erhöht sich der Erhebungsumfang der Verwendung in einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auf 95 %, und zwar ab dem Bezugsjahr, das dem Jahr des Geltungsbeginns der Rechtsvorschriften der Union folgt.

(6) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten Anforderungen an den Erhebungsumfang näher bestimmt werden. Im Fall einer Aktualisierung dieser Anforderungen trägt die Kommission ökonomischen und technischen Entwicklungen Rechnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).

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