Artikel 12 VO (EU) 2022/2379

Verbreitung von Daten

(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 verbreitet die Kommission (Eurostat) die ihr gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten online und unentgeltlich.

(2) Die Kommission (Eurostat) verbreitet unter uneingeschränkter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses und der statistischen Geheimhaltung aggregierte, in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Statistiken über Tierarzneimittel, die auf Daten beruhen, die gemäß Artikel 55 Absatz 2 und Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 bereitgestellt wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.