Artikel 13 VO (EU) 2022/2379

Beitrag der Union

(1) Für die Durchführung der vorliegenden Verordnung gewährt die Union im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) den nationalen statistischen Ämtern und anderen nationalen Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Finanzhilfen aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) aufgestellten Binnenmarktprogramm für folgende Zwecke:

a)
zur Deckung der Kosten der Durchführung von Erhebungen von Ad-hoc-Daten;
b)
zum Aufbau der Kapazitäten für die Nutzung von Verwaltungsquellen zur Zusammenstellung der nach der vorliegenden Verordnung erforderlichen Statistiken;
c)
zur Durchführung von Stichprobenerhebungen zur Datenerhebung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft für das Bezugsjahr 2026;
d)
zur Entwicklung von Methoden und innovativen Ansätzen zur Anpassung von Datenerhebungssystemen, einschließlich digitaler Lösungen, an die Anforderungen der vorliegenden Verordnung;
e)
zur Durchführung der Machbarkeits- und Pilotstudien gemäß Artikel 11;
f)
zur Deckung der Kosten der Entwicklung und der Umsetzung von Methoden für die Verkürzung der Fristen für die Datenübermittlung.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Union gemäß diesem Artikel darf 95 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(3) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union gemäß diesem Artikel wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Einklang mit den Vorschriften des Binnenmarktprogramms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Die Haushaltsbehörde legt die Höhe der jedes Jahr verfügbaren Mittel fest.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

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