Artikel 14 VO (EU) 2022/2379
Übergangsregelung für Daten zum Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft
(1) Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 gelten für das Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft gemäß dem Anhang die folgenden Übergangsbestimmungen:
- a)
- Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 werden für das Bezugsjahr 2026 nur einmalig Daten übermittelt;
- b)
- abweichend von Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b umfassen die Daten eine allen Mitgliedstaaten gemeinsame Liste von Kulturpflanzen mit Angaben zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Zwecke der einschlägigen Maßnahmen der Union; diese gemeinsame Liste von Kulturpflanzen deckt gemeinsam mit Dauergrünland 75 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche auf Unionsebene ab.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen an den Erhebungsumfang näher bestimmt. Diese Durchführungsrechtsakte werden mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des einschlägigen Bezugsjahres gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Ab dem Bezugsjahr 2028 gilt Folgendes, es sei denn, zwölf Monate vor dem Beginn eines Bezugsjahres, für das Daten übermittelt werden sollen, gelten Rechtsvorschriften der Union, mit denen berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln verpflichtet werden, in elektronischer Form Aufzeichnungen über die Verwendung dieser Produkte zu führen:
- a)
- Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 erfolgt die Übermittlung alle zwei Jahre;
- b)
- abweichend von Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b gelten weiterhin die Übergangsbestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b.
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