Artikel 2 VO (EU) 2022/2379

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten jeweils die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftlicher Betrieb” , „Gemeinschaftslandeinheit” , „Großvieheinheit” und „landwirtschaftlich genutzte Fläche” gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b, d bzw. e der Verordnung (EU) 2018/1091.

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.
„landwirtschaftliche Tätigkeit” die wirtschaftlichen Tätigkeiten in der Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), wenn sie in den Anwendungsbereich der Gruppen A.01.1, A.01.2, A.01.3, A.01.4, A.01.5 oder in den Anwendungsbereich der „Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand” aus Gruppe A.01.6 fallen und im Wirtschaftsgebiet der Union entweder als Haupt- oder als Nebentätigkeit ausgeübt werden; bei den Tätigkeiten aus Gruppe A.01.49 sind nur die Tätigkeiten „Zucht und Haltung von halbdomestizierten Tieren oder sonstigen lebenden Tieren” , mit Ausnahme der Insektenzucht, und „Bienenzucht und Erzeugung von Honig und Bienenwachs” erfasst;
2.
„Milchwirtschaftliches Unternehmen” ein Unternehmen oder einen landwirtschaftlichen Betrieb, das bzw. der Milch oder, in bestimmten Fällen, Milcherzeugnisse einkauft, um sie zu Milcherzeugnissen zu verarbeiten; der Ausdruck umfasst auch Betriebe, die Milch oder Rahm sammeln und die entsprechenden Mengen ganz oder teilweise an andere milchwirtschaftliche Unternehmen abgeben, ohne selbst eine Be- oder Verarbeitung vorzunehmen;
3.
„Schlachthof” einen amtlich registrierten und zugelassenen Betrieb mit der Genehmigung zum Schlachten und Ausnehmen von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;
4.
„Brüterei” einen Betrieb, dessen Tätigkeit im Einlegen von Bruteiern in Brutschränke, im Bebrüten dieser Eier sowie in der Lieferung von Küken besteht;
5.
„Beobachtungseinheit” eine erkennbare Einheit, über die Daten erhoben werden können;
6.
„Bereich” einen Datensatz oder mehrere Datensätze, die bestimmte Themenbereiche abdecken;
7.
„Themenbereich” den über die Beobachtungseinheiten zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jeder Themenbereich ein Einzelthema oder mehrere Einzelthemen umfasst;
8.
„Einzelthema” den über die Beobachtungseinheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Themenbereich, wobei jedes Einzelthema eine Variable oder mehrere Variablen umfasst;
9.
„Pflanzenschutzmittel” Produkte in der dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, Safenern gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung oder Synergisten gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung bestehen oder diese enthalten und für einen der in Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Verwendungszweck bestimmt sind;
10.
„Datensatz” eine Variable oder mehrere aggregierte Variablen, die in strukturierter Form gegliedert sind;
11.
„Variable” ein Merkmal einer Beobachtungseinheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann;
12.
„vorgeprüfte Daten” Daten, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln, sofern verfügbar, überprüft wurden;
13.
„Ad-hoc-Daten” Daten, die für Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt von besonderem Interesse, jedoch nicht in den üblichen Datensätzen enthalten sind;
14.
„Verwaltungsdaten” Daten, die aus einer nicht statistischen Quelle stammen, die sich in der Regel im Besitz einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, deren Hauptziel nicht in der Bereitstellung von Statistiken besteht, befinden;
15.
„Metadaten” Informationen, die für die Verwendung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und mit denen Daten auf strukturierte Weise beschrieben werden;
16.
„beruflicher Verwender” jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber und Selbstständige in der Landwirtschaft.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

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