Präambel VO (EU) 2022/2379
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Eine transparente, umfassende und verlässliche statistische Wissensgrundlage ist erforderlich, um die Agrarpolitik in der Union zu konzipieren, umzusetzen, zu überwachen, zu evaluieren und zu überprüfen, und zwar insbesondere die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Politik der Union unter anderem in Bezug auf die Umwelt, die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung, die Landnutzung, die Regionen, die öffentliche Gesundheit, die Lebensmittelsicherheit, den Pflanzenschutz, die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, die Verwendung von Tierarzneimitteln und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung. Diese Statistiken können auch nützlich sein, um die Auswirkungen der Landwirtschaft auf Bestäuber und lebenswichtige Bodenorganismen zu überwachen und zu bewerten.
- (2)
- Die Erhebung statistischer Daten, insbesondere zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, sollte unter anderem dem Ziel dienen, einen auf Fakten gestützten Entscheidungsprozess mit aktualisierten, hochwertigen und zugänglichen Daten zu untermauern, insbesondere mit den Daten, die für die Entwicklung von Agrarumweltindikatoren erforderlich sind, und die Fortschritte beim europäischen Grünen Deal und den damit verbundenen Strategien — Strategie „Vom Hof auf den Tisch” und Biodiversitätsstrategie —, beim Aktionsplan für Schadstofffreiheit und beim Aktionsplan zur Förderung der ökologischen/biologischen Produktion in der Union sowie künftige Reformen der GAP zu unterstützen und zu evaluieren. Ein zentrales Element für die Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals ist der Übergang zu einer multifunktionalen Landwirtschaft, mit der sichere Lebensmittel in ausreichender Menge erzeugt und gleichzeitig positive umweltbezogene Leistungen erzielt werden können.
- (3)
- Hochwertige, harmonisierte, kohärente und vergleichbare statistische Daten sind wichtig, um den Zustand und die Trends der landwirtschaftlichen Betriebsmittel und der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Union zu bewerten, damit aussagekräftige und präzise Daten über die ökologischen und ökonomischen Auswirkungen der Landwirtschaft und über das Tempo des Übergangs zu nachhaltigeren landwirtschaftlichen Verfahren bereitgestellt werden können. Die erhobenen Daten sollten sich auch auf das Funktionieren der Märkte und die Ernährungssicherheit erstrecken, um den Zugang zu hochwertigen Lebensmitteln in ausreichender Menge sicherzustellen, sowie auf die Bewertung der Nachhaltigkeit und der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen und Leistungen der Unionspolitik und der jeweiligen nationalen Politik und auf die Beurteilung der Nachhaltigkeit und der Auswirkungen der Entwicklung neuer Geschäftsmodelle. Diese Daten umfassen unter anderem Statistiken über Viehbestände und Fleisch, die Erzeugung und Verwendung von Eiern sowie die Erzeugung und Verwendung von Milch und Milcherzeugnissen. Wichtig sind auch Statistiken über Flächen, Erträge und Produktion von Ackerkulturen, Gemüse, Dauerkulturen und Grünland sowie Rohstoffbilanzen. Außerdem werden Statistiken über den Verkauf und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln und Tierarzneimitteln und insbesondere über Antibiotika in Futtermitteln benötigt.
- (4)
- Eine internationale Bewertung von Agrarstatistiken führte dazu, dass eine globale Strategie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen zur Verbesserung der Statistiken über die Landwirtschaft und den ländlichen Raum ausgearbeitet wurde. Diese globale Strategie wurde 2010 vom Statistikausschuss der Vereinten Nationen gebilligt. Die Agrarstatistik der Union sollte nach Möglichkeit den Empfehlungen dieser globalen Strategie folgen.
- (5)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) wird ein Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken auf der Grundlage gemeinsamer statistischer Grundsätze geschaffen. In jener Verordnung werden Qualitätskriterien festgelegt, und es wird festgestellt, dass der Beantwortungsaufwand für die Auskunftspflichtigen möglichst gering zu halten und zu dem allgemeineren Ziel der Verringerung des Verwaltungsaufwands beizutragen ist.
- (6)
- Nach der im November 2015 durch den Ausschuss für das Europäische Statistische System ( „AESS” ) gebilligten Strategie für die Agrarstatistik ab 2020 ist die Annahme von zwei Rahmenverordnungen vorgesehen, mit denen alle Aspekte der Rechtsvorschriften der Union zur Agrarstatistik, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung (LGR), abgedeckt werden sollen. Die vorliegende Verordnung ist eine dieser beiden Rahmenverordnungen und soll die bereits verabschiedete Rahmenverordnung, die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), ergänzen.
- (7)
- Europäische Statistiken über landwirtschaftliche Betriebsmittel und die landwirtschaftliche Erzeugung werden derzeit auf der Grundlage einer Reihe von Rechtsakten erhoben, erstellt und verbreitet. Der geltende Rechtsrahmen bietet weder eine angemessene Kohärenz zwischen den verschiedenen statistischen Bereichen, noch fördert er einen integrierten Ansatz für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Agrarstatistiken, die die ökonomischen und umweltbezogenen Aspekte der Landwirtschaft abdecken. Mit der vorliegenden Verordnung sollen diese Rechtsakte zum Zwecke der Harmonisierung und Vergleichbarkeit von Informationen ersetzt und die Kohärenz und Koordinierung in der gesamten Agrarstatistik der Union sichergestellt, die Integration und Straffung der entsprechenden statistischen Verfahren erleichtert und ein ganzheitlicher Ansatz ermöglicht werden. Es ist daher erforderlich, die Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008(4), (EG) Nr. 543/2009(5) und (EG) Nr. 1185/2009(6) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie 96/16/EG des Rates(7) aufzuheben. Die zahlreichen damit zusammenhängenden Vereinbarungen im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und die „Gentlemen’s Agreements” zwischen den nationalen statistischen Ämtern und der Kommission (Eurostat) über die Datenübertragung sollten in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden, sofern nachgewiesen wurde, dass die Daten den Bedarf der Nutzer decken, die vereinbarte Methodik sachdienlich ist und die Daten von angemessener Qualität sind.
- (8)
- Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission(8) erforderlichen Statistiken wurden innerhalb des ESS erhoben und erfüllen einige, aber nicht alle der geforderten Qualitätsvorgaben. Mit diesen Statistiken wird die Politik der Union und der Mitgliedstaaten auf längere Sicht unterstützt, und diese Statistiken sollten als Statistiken der Union eingebunden werden, um die Verfügbarkeit und Qualität der Daten sicherzustellen. Damit die Mitgliedstaaten nicht doppelt Bericht erstatten, sollten die statistischen Anforderungen gemäß jener Verordnung wegfallen.
- (9)
- Ein großer Teil der landwirtschaftlichen Nutzflächen auf Unionsebene besteht aus Grünland. Der Ertrag dieser Gebiete wurde in der Vergangenheit nicht als wichtig erachtet, sodass keine Produktionsdaten in die Statistik der pflanzlichen Erzeugung aufgenommen wurden. Da die Auswirkungen von Grünland und Wiederkäuern auf die Umwelt aufgrund des Klimawandels an Bedeutung gewonnen haben, sind nun Statistiken über die Grünlanderzeugung, einschließlich der Weidehaltung erforderlich.
- (10)
- Für die Zwecke der Agrarstatistik der Union sollte geprüft werden, ob die Nutzung bereits vorhandener Daten, die im Rahmen der GAP-Verpflichtungen erhoben werden, auf ein Höchstmaß gesteigert werden kann, ohne neue Verpflichtungen zu schaffen und den Verwaltungsaufwand zu erhöhen.
- (11)
- Zur Harmonisierung und Vergleichbarkeit der Informationen über landwirtschaftliche Betriebsmittel und die landwirtschaftliche Erzeugung mit den Informationen über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe und zur weiteren Umsetzung der Strategie für die Agrarstatistik ab 2020 sollte die vorliegende Verordnung die Verordnung (EU) 2018/1091 ergänzen.
- (12)
- Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) erstreckt sich nicht auf die Agrarpreisstatistiken, jedoch sollte deren Verfügbarkeit und Kohärenz mit der LGR sichergestellt werden. Statistiken über landwirtschaftliche Betriebsmittel und die landwirtschaftliche Erzeugung sollten daher Statistiken über die Preise landwirtschaftlicher Betriebsmittel umfassen, die mit der LGR kohärent sind. Um Berechnungen für die LGR und vergleichbare Preisindizes zu ermöglichen, müssen in den Mitgliedstaaten Daten zu den Preisen landwirtschaftlicher Erzeugnisse verfügbar sein.
- (13)
- In Anbetracht des europäischen Grünen Deals, der GAP und des Ziels, die Abhängigkeit von Pestiziden zu reduzieren, bedarf es hochwertiger jährlicher Statistiken über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und über damit zusammenhängende Umwelt-, Gesundheits- und Wirtschaftsangelegenheiten. Da es auf Unionsebene keine zu statistischen Zwecken verwendbaren elektronischen Aufzeichnungen über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gibt, ist es sehr schwierig, die Abstände zwischen den Erhebungen von Daten zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft von fünf Jahren auf ein Jahr zu verkürzen. Damit die nationalen statistischen Ämter genügend Zeit dafür haben, die dauerhafte Erstellung jährlicher Statistiken über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vorzubereiten, sollte in dieser Verordnung eine Übergangsregelung vorgesehen werden.
- (14)
- Die gemäß der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10) und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) zu übermittelnden Daten zum Inverkehrbringen und zur Verwendung von Pestiziden sollten für die Zwecke der Anforderungen der vorliegenden Verordnung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinie und Verordnung verwendet werden. Die verbreiteten Daten über Pflanzenschutzmittel sollten die in Verkehr gebrachten und in der Landwirtschaft verwendeten Wirkstoffe umfassen, aufgeschlüsselt nach Kulturpflanzen und den jeweils behandelten Flächen.
- (15)
- Vergleichbare Statistiken aller Mitgliedstaaten über landwirtschaftliche Betriebsmittel und die landwirtschaftliche Erzeugung sind wichtig, um die Entwicklung der GAP festzulegen und die Umsetzung der GAP im Wege der nationalen Strategiepläne mit Blick auf den Beitrag der GAP zu den Zielen des europäischen Grünen Deals zu überwachen. Daher sollten für die Variablen so weit wie möglich einheitliche Klassifikationen und gemeinsame Begriffsbestimmungen verwendet werden.
- (16)
- Die Kohärenz, Vergleichbarkeit und Interoperabilität der Daten sowie die Einheitlichkeit der Berichtsformate sind Voraussetzungen für die Erstellung von europäischen Agrarstatistiken, insbesondere mit Blick auf die Effizienz der Verfahren zur Datenerhebung, -verarbeitung und -verbreitung sowie auf die Qualität der Ergebnisse.
- (17)
- Die zur Erstellung von Statistiken erforderlichen Daten sollten mit möglichst geringen Kosten und möglichst geringem Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen, auch der Landwirte, der kleinen und mittleren Unternehmen und der Mitgliedstaaten, erhoben werden. Es ist daher erforderlich, die möglichen Eigentümer der Quellen, aus denen Daten benötigt werden, zu ermitteln und sicherzustellen, dass diese Quellen für Statistiken herangezogen werden können.
- (18)
- Die zu übermittelnden Datensätze decken mehrere statistische Bereiche ab. Um einen flexiblen Ansatz beizubehalten, der es ermöglicht, die Statistiken anzupassen, wenn sich die Datenanforderungen ändern, sollten in der Grundverordnung nur die Bereiche, Themenbereiche und Einzelthemen festgelegt werden, während die detaillierten Datensätze im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden sollten. Die Erhebung detaillierter Datensätze sollte keine wesentlichen Mehrkosten verursachen, die zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Belastung der Auskunftspflichtigen und der Mitgliedstaaten führen.
- (19)
- Eine Variable in einem Datensatz für die Statistiken der Union zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung kann mehrere Dimensionen wie etwa eine Dimension des ökologischen/biologischen Landbaus und eine Dimension der regionalen Ebene umfassen. Die Dimension des ökologischen/biologischen Landbaus bezieht sich auf die Erzeugung und die Erzeugnisse gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates(12) verankerten Grundsätzen. Die Dimension der regionalen Ebene sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) ausgestaltet sein. Um den Aufwand für die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung von Daten gemäß dieser Verordnung zu senken und für Planungssicherheit hinsichtlich der zu erfassenden Daten zu sorgen, sollten die Einzelthemen und die anwendbaren Dimensionen im Anhang festgelegt werden. Im Anhang sollte der Begriff „anwendbar” für die Einzelthemen, für die die Dimension des ökologischen/biologischen Landbaus oder die Dimension der regionalen Ebene — oder beide Dimensionen — erforderlich ist, eingeführt werden.
- (20)
- Der ökologische/biologische Landbau gewinnt als Indikator für nachhaltige landwirtschaftliche Systeme zunehmend an Bedeutung. Statistische Daten über den ökologischen/biologischen Landbau sind für die Überwachung des Fortschritts im Rahmen des Aktionsplans zur Förderung der ökologischen/biologischen Produktion in der Union von entscheidender Bedeutung. Es muss daher sichergestellt werden, dass die verfügbaren Statistiken über den ökologischen/biologischen Landbau, die auch Daten zu den zertifizierten oder in Umstellung befindlichen Erzeugungsflächen umfassen, mit anderen Statistiken zur landwirtschaftlichen Erzeugung übereinstimmen, indem diese Daten in die Datensätze integriert werden. Diese Statistiken über den ökologischen/biologischen Landbau sollten auch mit den gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 erstellten Verwaltungsdaten kohärent sein, und in den Statistiken sollten diese Daten verwendet werden.
- (21)
- Die Bruttonährstoffbilanz ist einer der am häufigsten verwendeten Agrarumweltindikatoren. Sie ist in der gemeinsamen Methodik von Eurostat und der OECD als berechnete Differenz zwischen der Gesamtmenge des in ein landwirtschaftliches System eingebrachten Nährstoffeintrags und der Menge an Nährstoffaustrag, die aus diesem landwirtschaftlichen System entnommen wird, definiert. Die Bruttonährstoffbilanz haben zwar einen hohen Stellenwert, aber nicht alle Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) diese Daten freiwillig zur Verfügung. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, die Bruttonährstoffbilanz in diese Verordnung aufzunehmen.
- (22)
- Tierarzneimittel sind ein bedeutendes landwirtschaftliches Betriebsmittel. Es ist wichtig, keine Doppelarbeit entstehen zu lassen und die Nutzung vorhandener Informationen, die für statistische Zwecke verwendet werden können, zu optimieren. Zu diesem Zweck — und um den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und anderen Interessenträgern leicht zugängliche und nützliche Informationen über den Verkauf und Einsatz von Tierarzneimitteln und über den Einsatz von Antibiotika bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, zur Verfügung zu stellen — sollten die einschlägigen verfügbaren Statistiken gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) von der Kommission (Eurostat) verbreitet werden. Zu diesem Zweck sollten angemessene Kooperationsvereinbarungen über statistische Aktivitäten zwischen der Kommission und den einschlägigen Einrichtungen, auch auf internationaler Ebene, geschlossen werden.
- (23)
- Biozidprodukte sind ein wichtiges Betriebsmittel für die Landwirtschaft, beispielsweise mit Blick auf die Veterinärhygiene und Tierfutter. In Pflanzenschutzmitteln zugelassene Wirkstoffe werden häufig in Biozidprodukten verwendet. Bereits in der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 wurde festgestellt, dass Statistiken über Biozidprodukte für fundierte und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft, Umwelt, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unentbehrlich sind. Da das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) noch im Gange ist und erst 35 % der Aufgaben abgeschlossen sind, ist es noch zu früh, Biozidprodukte in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung aufzunehmen. Sobald die Prüfung von Wirkstoffen für die Verwendung in Biozidprodukten abgeschlossen ist, sollte die Kommission eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung auf diese Erzeugnisse in Erwägung ziehen.
- (24)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollten Gebietseinheiten im Einklang mit der Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)-Klassifikation definiert werden. Zur Begrenzung des Aufwands für die Mitgliedstaaten sollten die Anforderungen zu regionalen Daten nicht über die in früheren Unionsrechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen hinausgehen, sofern zwischenzeitlich keine neuen regionalen Ebenen eingeführt wurden. Deshalb sollte zugelassen werden, dass Deutschland die regionalen statistischen Daten lediglich für NUTS-1-Gebietseinheiten zur Verfügung stellt.
- (25)
- Es sollte möglich sein, zu einem bestimmten Zeitpunkt Daten zu Ad-hoc-Themen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und der landwirtschaftlichen Erzeugung zu erheben, um die regelmäßig erhobenen Daten durch zusätzliche Daten zu Themenbereichen, die mehr Informationen erfordern, sowie zu neu auftretenden Phänomenen oder zu Innovationen zu ergänzen. Das Erfordernis dieser zusätzlichen Daten sollte jedoch hinreichend begründet werden.
- (26)
- Um den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten zu verringern, sollten Ausnahmen von bestimmten regelmäßigen Datenübermittlungen zulässig sein, wenn der Beitrag eines Mitgliedstaats zum Gesamtwert dieser Daten auf Unionsebene gering ist oder das beobachtete Phänomen mit Blick auf die Gesamtproduktion des jeweiligen Mitgliedstaats vernachlässigbar ist.
- (27)
- Um die Effizienz der Statistikerstellung im Rahmen des ESS zu verbessern und den Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen zu verringern, sollten die nationalen statistischen Ämter und andere nationale Behörden das Recht haben, auf alle Verwaltungsdaten, die für öffentliche Zwecke erforderlich sind, unverzüglich und gebührenfrei zuzugreifen und sie zu verwenden, unabhängig davon, ob sie sich im Besitz öffentlicher, halböffentlicher oder privater Stellen befinden. Nationale statistische Ämter und andere nationale Behörden sollten auch in der Lage sein, diese Verwaltungsdaten in Statistiken einzubinden, sofern diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der Agrarstatistik der Union gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 erforderlich sind.
- (28)
- Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen nationalen Behörden sollten bestrebt sein, die Art der Datenerhebung möglichst zu modernisieren. Der Einsatz digitaler Lösungen und von Instrumenten zur Landüberwachung, etwa des Erdbeobachtungsprogramms der Union (Copernicus) und von Fernerkundungssensoren, ist zu unterstützen. Landwirtschaftliche Daten werden zunehmend durch digitale landwirtschaftliche Verfahren generiert, bei denen der Landwirt nach wie vor die wichtigste Datenquelle ist.
- (29)
- Um Flexibilität zu wahren und den Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen, der nationalen statistischen Ämter und anderer nationaler Behörden gering zu halten, sollten die Mitgliedstaaten statistische Erhebungen, Verwaltungsunterlagen und jegliche anderen Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze nutzen können, einschließlich wissenschaftlich fundierter und gut dokumentierter Methoden wie Imputation, Schätzung und Modellierung. Die Qualität und insbesondere die Genauigkeit, Aktualität und Vergleichbarkeit der auf diesen Quellen beruhenden Statistiken sollte stets sichergestellt sein.
- (30)
- Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthält Bestimmungen über die Übermittlung von Daten aus Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und über die Verwendung dieser Daten, auch über die Übermittlung und den Schutz vertraulicher Daten. Mit den gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass vertrauliche Daten gemäß den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ausschließlich zu statistischen Zwecken übermittelt und verwendet werden.
- (31)
- Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 bietet einen Referenzrahmen für Statistiken der Union und verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die statistischen Grundsätze und Qualitätskriterien der Verordnung einzuhalten. Qualitätsberichte sind wesentlich für die Bewertung und Verbesserung der Qualität der Statistiken der Union und für die entsprechende Kommunikation. Der AESS hat die einheitliche integrierte Metadatenstruktur als ESS-Standard für die Qualitätsberichterstattung gebilligt und trägt somit dazu bei, durch einheitliche Standards und harmonisierte Verfahren die Anforderungen an die Qualität der Statistiken gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung zu erfüllen. Dieser ESS-Standard dürfte zur Harmonisierung der Qualitätssicherung und -berichterstattung im Rahmen dieser Verordnung beitragen.
- (32)
- Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 sollten die von den Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung erhobenen Daten und übermittelten Qualitätsberichte von der Kommission (Eurostat) verbreitet werden.
- (33)
- Im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung und sofern neue Daten oder Verbesserungen an Datensätzen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, notwendig sind, sollte die Kommission die Machbarkeit bewerten, indem sie erforderlichenfalls Machbarkeits- und Pilotstudien initiiert.
- (34)
- Im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung wurde 2016 eine Folgenabschätzung in Bezug auf die Strategie für die Agrarstatistik ab 2020 durchgeführt, um das durch diese Verordnung aufgestellte statistische Programm auf das Erfordernis der Wirksamkeit im Hinblick auf die zu erreichenden Ziele auszurichten und die Knappheit der Haushaltsmittel zu berücksichtigen.
- (35)
- Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die systematische Erstellung von Statistiken der Union über landwirtschaftliche Betriebsmittel und die landwirtschaftliche Erzeugung in der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil ein koordinierter Ansatz erforderlich ist, und daher aus Gründen der Kohärenz und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (36)
- Zur Berücksichtigung des neu entstehenden Datenbedarfs, der sich hauptsächlich aus neuen Entwicklungen in der Landwirtschaft, aus überarbeiteten Rechtsvorschriften und aus wechselnden politischen Prioritäten ergibt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der in dieser Verordnung aufgeführten Einzelthemen, die Änderung der Übermittlungshäufigkeit, der Bezugszeiträume und der Anwendbarkeit der Dimensionen von Einzelthemen und die Festlegung der von den Mitgliedstaaten auf Ad-hoc-Basis vorzulegenden Informationen für die Erhebung von Ad-hoc-Daten gemäß dieser Verordnung zu erlassen. Beim Erlass entsprechender delegierter Rechtsakte sollte die Kommission Aspekte wie Kosten und Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen und der Mitgliedstaaten berücksichtigen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016(16) über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (37)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Anforderungen an den Erhebungsumfang, die Datensätze, die mit den im Anhang aufgeführten Themenbereichen und Einzelthemen verknüpft sind, und die technischen Elemente der zur Verfügung zu stellenden Daten zu spezifizieren, die Listen und Beschreibungen der Variablen zu erstellen und andere praktische Vorkehrungen für die Erhebung von Ad-hoc-Daten zu treffen, die jeweilige Häufigkeit der Übermittlung der Datensätze, die Fristen für die Übermittlung der Daten und die jeweiligen Häufigkeiten, die Variablen und jeweiligen Schwellenwerte, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten von der Übermittlung bestimmter Daten ausgenommen werden können, die Bezugszeiträume, die praktischen Vorkehrungen für und den Inhalt der Qualitätsberichte sowie die Anforderungen an den Erhebungsumfang hinsichtlich der Übergangsregelung für Daten zum Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft festzulegen und den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen zu gewähren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(17) ausgeübt werden. Bei der Ausübung dieser Befugnisse sollte die Kommission Aspekte wie Kosten und Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen und der Mitgliedstaaten berücksichtigen.
- (38)
- Falls die Durchführung dieser Verordnung erhebliche Anpassungen am nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats erfordern würde, sollte die Kommission — in hinreichend begründeten Fällen und für einen begrenzten Zeitraum — dem betroffenen Mitgliedstaat Ausnahmeregelungen gewähren können. Solche wesentlichen Anpassungen können sich insbesondere daraus ergeben, dass die Systeme zur Datenerhebung an die neuen Datenanforderungen, einschließlich des Zugangs zu Verwaltungsquellen und anderen einschlägigen Quellen, angepasst werden müssen.
- (39)
- Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Union sollten Finanzmittel für die Durchführung dieser Verordnung zur Verfügung stellen. Es sollte daher ein Finanzbeitrag der Union in Form von Finanzhilfen vorgesehen werden.
- (40)
- Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
- (41)
- Diese Verordnung sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(18) und der Verordnungen (EG) Nr. 1367/2006(19) und (EG) Nr. 1049/2001(20) des Europäischen Parlaments und des Rates und im Einklang mit der statistischen Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gelten.
- (42)
- Im Interesse der Kohärenz und Vergleichbarkeit der nach den Grundsätzen von Artikel 338 Absatz 2 AEUV erstellten Agrarstatistik der Union sollte die behördenübergreifende Zusammenarbeit und Koordinierung im Rahmen des ESS verstärkt werden. Auch von anderen Stellen der Union, die nicht in dieser Verordnung genannt sind, sowie von anderen Organisationen werden Daten erhoben. Die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen und Organisationen und den am ESS beteiligten Stellen sollte daher verstärkt werden, um Synergieeffekte zu nutzen.
- (43)
- Der AESS ist gehört worden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2022.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
- (3)
Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 543/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 des Rates (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 1).
- (6)
Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über Statistiken zu Pestiziden (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 1).
- (7)
Richtlinie 96/16/EG des Rates vom 19. März 1996 betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 78 vom 28.3.1996, S. 27).
- (8)
Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5).
- (9)
Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).
- (10)
Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).
- (11)
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
- (12)
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
- (13)
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
- (14)
Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43).
- (15)
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
- (16)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- (17)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- (18)
Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
- (19)
Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).
- (20)
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
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