Artikel 20 VO (EU) 2022/2399

Überwachung und Berichterstattung

(1) Die Kommission überwacht regelmäßig die Funktionsfähigkeit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll, wobei sie unter anderem Informationen berücksichtigt, die für Überwachungszwecke von Bedeutung sind und von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, einschließlich Informationen über das Funktionieren ihrer nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll.

(2) Die Kommission bewertet regelmäßig die Leistung des EU CSW-CERTEX. Diese Bewertung erstreckt sich auf die Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und den Mehrwert des EU CSW-CERTEX für die Union.

(3) Bis zum 31. Dezember 2027 und danach jedes Jahr legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält unter anderem Folgendes:

a)
einen Überblick über die Nichtzollformalitäten der Union, die in den Rechtsvorschriften der Union und den Legislativvorschlägen der Kommission enthalten sind,
b)
einen detaillierten Überblick über den Stand der Fortschritte, die jeder Mitgliedstaat bei seiner nationalen Single-Window-Umgebung für den Zoll im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung erreicht hat, und
c)
einen detaillierten Überblick über den Gesamtfortschritt der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll im Zusammenhang mit dem in Artikel 19 genannten Arbeitsprogramm.

Bis zum 31. Dezember 2027 und danach alle drei Jahre enthält der in Unterabsatz 1 genannte Bericht auch Informationen über die gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführte Überwachung und Bewertung, einschließlich der Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen.

4. Auf Verlangen der Kommission legen die Mitgliedstaaten Informationen über die Durchführung dieser Verordnung vor, die für den in Absatz 3 genannten Bericht erforderlich sind.

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